Beschluss vom 09.03.2011 -
BVerwG 5 B 7.11ECLI:DE:BVerwG:2011:090311B5B7.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2011 - 5 B 7.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:090311B5B7.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 7.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.04.2010 - AZ: OVG 12 A 2783/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 39.10  - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).

2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet zwar ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245/84, 1254/84 - BVerfGE 69, 233 <246>). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

3 Soweit der Kläger rügt, dass sich der Senat nicht mit der Vorschrift des „§ 6 Abs. 2 Nr. 3 3. Alt. BVFG“ (gemeint ist offenbar § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 BVFG) befasst habe, kann darin schon deswegen kein Gehörsverstoß liegen, weil der Kläger diese Vorschrift im Text seiner Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 28. Juni 2010 nicht ausdrücklich und sinngemäß allenfalls durch einen nicht ausreichenden Pauschalverweis auf einen Schriftsatz in einem anderen Verfahren angesprochen und damit auch nicht zum Gegenstand einer zulässigen Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrüge gemacht hat. Hierzu hätte Veranlassung bestanden, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 BVFG geprüft und deren Vorliegen aus Rechtsgründen verneint hat (UA S. 14).

4 Soweit der Kläger meint, der Anspruch auf rechtliches Gehör zwinge ein Revisionsgericht auch ohne eine zulässige Rüge, „den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter eine zwingende bestimmte Norm, die dem Normadressaten günstig ist, zu subsumieren“, verkennt er die Tragweite dieses Prozessgrundrechts. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>); erst recht gebietet Art. 103 Abs. 1 GG nicht, von den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO abzusehen oder nicht erhobene Rügen zu bescheiden.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.