Beschluss vom 09.03.2011 -
BVerwG 7 B 18.11ECLI:DE:BVerwG:2011:090311B7B18.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2011 - 7 B 18.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:090311B7B18.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 18.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 14.02.2011 - AZ: OVG 10a N 8.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.