Beschluss vom 09.05.2003 -
BVerwG 5 B 43.02ECLI:DE:BVerwG:2003:090503B5B43.02.0

Beschluss

BVerwG 5 B 43.02

  • Hessischer VGH - 20.09.2001 - AZ: VGH 4 UE 1212/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 131,71 € (entspricht 64 800 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß dargetan worden sind, liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob ein Mangel bzw. Missstand einer Räumlichkeit nur dann im Sinne des Zweckentfremdungsrechts der Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, entgegensteht, wenn einer der Tatbestände des § 4 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz(es) vom 04.09.1974 (GVBl. I S. 395) - HWoAufG -, erfüllt ist" (S. 30 der Beschwerdeschrift). Ein revisibles Recht betreffender Klärungsbedarf ist hiermit indessen nicht verbunden. Die Beschwerde verkennt nicht, dass nach der von ihr wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den rechtlichen Maßstäben, nach denen sich richtet, ob eine bauliche Anlage sich eignet, auf Dauer bewohnt zu werden, diese Eignung fehlt, wenn die Räume nach bebauungs- oder bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht (mehr) bewohnt werden dürfen, wegen vorhandener Mängel oder Missstände zumutbar nicht (mehr) bewohnt werden können oder wenn sie sich aus anderen Gründen zu angemessenen Bedingungen als Wohnraum nicht mehr vermieten lassen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 101.89 - <Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Zulässigkeit einer Wohnnutzung nach bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Insoweit unterliegt "die Prüfung der zweckentfremdungsrechtlichen und damit bundesrechtlichen Frage der Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden," entgegen der Ansicht der Beschwerde (siehe S. 30 unten der Beschwerdeschrift) daher dem Landesrecht, das, soweit es um die hier in Rede stehende Regelungsmaterie geht, nicht revisibel ist (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob die - vom Berufungsgericht untersuchten - landesrechtlichen "Tatbestände des Wohnungsaufsichtsrechts ... nicht abschließend diejenigen Konstellationen (beschreiben), in denen die Eignung (von Wohnräumen), auf Dauer bewohnt zu werden, entfällt" (S. 31 Mitte der Beschwerdeschrift), ist dementsprechend keine Frage revisiblen Bundesrechts.
Sollten die Darlegungen der Beschwerde zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dahin zu verstehen sein, dass revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf in Bezug auf die Frage geltend gemacht wird, ob und welche bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Zulässigkeit einer Wohnnutzung bestehen und ob diese Vorgaben eine Beurteilung der Zulässigkeit einer Wohnnutzung auch nach den Maßgaben des (Landes-)Bauordnungsrechts zwingend erforderlich machen, so käme auch einer solchen Fragestellung grundsätzliche Bedeutung nicht zu; denn es versteht sich von selbst und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Anwendung bauordnungsrechtlicher Maßstäbe auf vorhandene bauliche Anlagen - wie im vorliegenden Zusammenhang - angesichts des dann auch zweckentfremdungsrechtlich zu berücksichtigenden Schutzes auf Grund formeller Legalität der hier in Rede stehenden Gebäude jedenfalls keine strengeren Anforderungen begründen würden als das vom Berufungsgericht herangezogene Wohnungsaufsichtsrecht, das nach der insoweit maßgeblichen Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht (S. 20 des Berufungsurteils) materiell die Anforderungen bestimmt, die an ein bauordnungsbehördliches Einschreiten zu stellen sind.
2. Auch die behauptete Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof ist von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - (Buchholz a.a.O. Nr. 7), vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 33.82 - (Buchholz a.a.O. Nr. 11) und vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - (Buchholz a.a.O. Nr. 12) nicht abgewichen. Die Beschwerde sieht eine Abweichung "darin begründet, dass die Vorschriften der (Hessischen Bauordnung) von vornherein völlig außer Acht gelassen werden und im Rahmen einer weiteren rechtlichen Ableitung das rechtlich letztlich für maßgeblich erachtete Prüfungsspektrum auf die Maßstäbe des Wohnungsaufsichtsrechts umdeklariert werden" (S. 18 unten der Beschwerdeschrift) bzw. das materielle Bauordnungsrecht "ausgeblendet" werde (S. 19 oben, 28 oben der Beschwerdeschrift), obwohl nach den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts "die materielle Baurechtswidrigkeit der Wohnnutzung dazu (führe), dass das Verbot der Zweckentfremdung entfällt" (S. 18. oben der Beschwerdeschrift). Die Beschwerde hat jedoch keinen Rechtssatz im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgezeigt, aus dem hervorgeht, dass das Berufungsgericht das Bauordnungsrecht als für die Bestimmung der Zulässigkeit einer Wohnnutzung im Sinne eines Zweckentfremdungsverbots von vornherein für unmaßgeblich halte. Unter einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist jedoch nur eine Abweichung eines die angegriffene Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatzes von einem in der Rechtsprechung (hier:) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz zu verstehen (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 1 B 55.99 - NVwZ 2000, 193, vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - NVwZ-RR 2001, 422 und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausdrücklich auch die "Anforderungen der Hessischen Bauordnung" als Maßstab einer zulässigen Wohnnutzung angesprochen (S. 20 des Berufungsurteils). Indem die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe "ausschließlich auf die Tatbestände des § 4 Abs. 1 HWoAufG (abgestellt)" (S. 25 oben der Beschwerdeschrift), und sie damit der Sache nach geltend machen will, das Berufungsurteil werde der Bedeutung der Anforderungen des Bauordnungsrechts für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht gerecht, ist keine Divergenz dargetan, sondern wiederum nur die Anwendung nicht revisiblen Rechts als fehlerhaft beanstandet. Überdies wird mit einer Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung ohnehin keine Divergenz bezeichnet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - a.a.O., vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83/86 und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - a.a.O.).
3. Dem Berufungsurteil haften auch nicht die behaupteten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an.
a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO), soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt ist, liegt jedenfalls nicht vor.
Soweit die Beschwerde einen solchen Verfahrensverstoß "in der sachlichen Überprüfung der Maßstäbe des Wohnungsaufsichtsrechts" sieht, "weil offenkundig einschlägige Tatbestände übergangen oder in besonders fehlerhafter Weise als nicht einschlägig abgetan werden" (S. 22 unten der Beschwerdeschrift), muss sie sich entgegenhalten lassen, dass das Berufungsgericht bereits in seinem Beschluss über die Berufungszulassung vom 28. August 2001 (Bl. 302 ff. der Akten) darauf hingewiesen hatte, dass "im Berufungsverfahren zu klären sein" werde, "ob die (vom Kläger als Ersatzwohnraum angebotenen) Räumlichkeiten (vor ihrer baulichen Erneuerung bzw. Umgestaltung)... den Mindestanforderungen des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes genügt haben". Auf die Heranziehung des Wohnungsaufsichtsrechts als rechtlicher Prüfungsmaßstab waren die Verfahrensbeteiligten demnach vorbereitet, sodass sie insbesondere auch noch in der mündlichen Berufungsverhandlung Gelegenheit hatten, sich zur Maßgeblichkeit dieses Prüfungsmaßstabes zu äußern.
Ebenfalls zu Unrecht wirft die Beschwerde dem Berufungsgericht vor, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, weil es nicht zwischen dem "Bewohnen von Räumlichkeiten" und der "Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden," unterschieden und damit "in überraschender Weise die Kernfrage des gesamten Verfahrens" wie auch den Vortrag des Klägers übergangen habe,
"dass den Mansardenwohnungen bereits am 1. Februar 1972 die Eignung zum Wohnen gefehlt hatte und (sie) deshalb von vornherein aus dem Schutzbereich des Zweckentfremdungsrechts rausgefallen sind" (S. 7 f. der Beschwerdeschrift). Wie die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils belegen, hat der Verwaltungsgerichtshof die vor dem Umbau bestehende Eignung der Räumlichkeiten, auf Dauer bewohnt zu werden, nicht allein im Hinblick darauf bejaht, dass sie bewohnt waren, sondern auch die normativen Anforderungen an die Bewohnbarkeit geprüft (vgl. S. 21 ff. des Berufungsurteils zum Anwesen T.straße 56, S. 23 zum Anwesen D.straße 45 und S. 25 zum Anwesen D.straße 43).
Soweit die Beschwerde vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof habe seiner Entscheidung einen rechtlich nicht maßgeblichen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, betrifft ihre Rüge nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs und die sonstige Ordnungsgemäßheit des gerichtlichen Verfahrens, sondern eine als solche keinen Revisionszulassungsgrund betreffende Frage der richtigen Anwendung materiellen Rechts.
Aus demselben Grund ist Verfahrensrecht auch nicht dadurch verletzt, dass, wie die Beschwerde bemängelt, "nicht geprüft (worden sei), ob die Räumlichkeiten bzw. deren Nutzung als Wohnung nicht auch materiell bauordnungswidrig sein könnte(n)" (S. 16 oben der Beschwerdeschrift). Auch diese Rüge gilt dem vom Berufungsgericht herangezogenen materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab.
Dementsprechend kann die Rüge eines Gehörsverstoßes ebenfalls nicht auf die von der Beschwerde der Sache nach erhobene Behauptung gestützt werden, die betreffenden Räumlichkeiten (Mansarden) seien selbst nach den Maßstäben des Wohnungsaufsichtsrechts unbewohnbar (S. 28 unten der Beschwerdeschrift), die seinerzeit dort bestehenden Wohnverhältnisse seien "unabhängig von den konkreten Tatbeständen des § 4 Abs. 1 HWoAufG (untragbar)" (vgl. S. 26 f. der Beschwerdeschrift), "das Dachgeschoss (sei) nur zu einem kurzfristigen Aufenthalt, nicht aber zu einem dauernden Wohnen geeignet und bestimmt" gewesen (S. 26 der Beschwerdeschrift); insoweit steht allenfalls eine vermeintlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts im Raum.
Soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei davon ausgegangen, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Zweckentfremdungsverordnung am 1. Februar 1972 seien alle Räumlichkeiten geschützter Wohnraum gewesen, und geltend macht, es sei Vortrag des Klägers übergangen worden, wonach jenes nicht der Fall gewesen sei, sondern teilweise nur eine Nutzung als selbständige Notunterkunft vorgelegen habe (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeschrift), geht die Beschwerde darüber hinweg, dass die Behauptung des Klägers, die "Mansardenräume ... seien am 1. Februar 1972 ... von Dritten als selbstständige Notunterkünfte genutzt worden", in dem der Entscheidung zugrunde gelegten Urteilstatbestand wiedergegeben ist (S. 10 des Berufungsurteils). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt aber voraus, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und der Entscheidung erwägend zugrunde gelegt worden ist. Hingegen war das Gericht wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, sich mit dem gesamten Klägervorbringen in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich zu befassen.
Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei - fehlerhaft - davon ausgegangen, "dass zum maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche Mansarden bewohnt gewesen sein sollen" (S. 6 der Beschwerdeschrift), wird der Sache nach geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Ein Fehler bei der Sachverhaltswürdigung stellt jedoch als solcher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Soweit die Beschwerde die Auswertung des Sach- und Streitstandes durch den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung beanstandet, die die Situation im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Zweckentfremdungsverordnung betreffenden Ausführungen des Gerichts seien "sachlich unpräzise, weil sie sich nicht exakt auf den Zeitpunkt des 01.02.1972 beziehen, sondern auch Personen ansprechen, die unstreitig erst danach die Räumlichkeiten bezogen haben" (S. 4 f. der Beschwerdeschrift), muss die Beschwerde sich die für die Prüfung eines Verfahrensfehlers maßgebliche Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegenhalten lassen, wonach "dem Schutzzweck der Zweckentfremdungsverordnung ... auch alle Räume (unterfallen), die später, also nach In-Kraft-Treten der Zweckentfremdungsverordnung, zum dauernden Wohnen bestimmt worden sind" (S. 24 Mitte des Berufungsurteils), und wonach "der Umstand, dass die meisten Räume ... tatsächlich bewohnt waren, (vermuten lässt), dass sie ohne Missstände bewohnbar waren" (S. 21 Mitte des Berufungsurteils). Diese Betrachtungsweise gründet - auch soweit es um die Heranziehung von "Vermutungen" geht - auf der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts. Von ihr ist bei der Prüfung auszugehen, ob das Berufungsurteil verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Bei dem materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs hing seine Entscheidung aber nicht davon ab, ob die betreffenden Räumlichkeiten bereits bei In-Kraft-Treten der Zweckentfremdungsverordnung bewohnbar waren.
Darum kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht den Sach- und Streitstand aus einer von der Beschwerde für unzutreffend gehaltenen rechtlichen Sicht ausgewertet habe (vgl. S. 5 f. der Beschwerdeschrift). Demgemäß kann das Vorbringen, die Bewohnbarkeit sei auf Grund von Ausstattungsmängeln der Räumlichkeiten (insbesondere unzureichende Sanitäreinrichtungen, vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift) ausgeschlossen gewesen, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen; denn solche Mängel haben nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gemessen an den Anforderungen des Wohnungsaufsichtsrechts keine Unzulässigkeit der Wohnnutzung begründet (vgl. S. 21 oben des Berufungsurteils betreffend T.straße 56, S. 23 Mitte betreffend D.straße 45, S. 25 oben betreffend D.straße 43).
Soweit die Beschwerde eine "Verletzung rechtlichen Gehörs und ... auch eine sachwidrige Auswertung des Akteninhalts" darin erblickt, dass der Verwaltungsgerichtshof auf die "Zumutbarkeit der Beseitigung von Mängeln" abgestellt habe (S. 5 f. der Beschwerdeschrift), verkennt sie, dass es dem Berufungsgericht hierauf nicht entscheidend angekommen ist (siehe S. 21 des Berufungsurteils: "Selbst wenn ..."). Ein etwaiger Verfahrensfehler insoweit hat sich auf die angegriffene Entscheidung darum nicht auswirken können.
Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe keinen rechtlichen Hinweis darauf gegeben, sondern den Kläger damit überrascht, dass es hilfsweise auf den Kostenaufwand zur Behebung der einer Wohnnutzung entgegenstehenden Missstände abstellen werde (S. 21 Mitte der Beschwerdeschrift). Die Beschwerde wendet sich hiermit ebenfalls gegen eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers daher nur dann zu erwägen, wenn hinsichtlich der das Berufungsurteil als Haupterwägungen tragenden Gründe ein Revisionszulassungsgrund besteht. Dies ist unter dem vorstehend erörterten Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht der Fall.
b) Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass dem Berufungsurteil, wie die Beschwerde geltend macht, Verfahrensfehler wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) anhaften.
Insoweit bemängelt die Beschwerde im Wesentlichen, dass der Verwaltungsgerichtshof schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen (Zeugen- und Parteivernehmung, vgl. S. 10 Mitte, 11 unten, 12 Mitte, 14 oben, 22 Mitte, 28 f. der Beschwerdeschrift) nicht nachgegangen ist. Mit dem Unterbleiben einer von einem Verfahrensbeteiligten für notwendig gehaltenen Beweiserhebung kann eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung jedoch nur dann als Verfahrensfehler gerügt werden, wenn sich dem Gericht aus dessen materiellrechtlicher Sicht eine (weitere) Beweiserhebung durch die betreffende Aufklärungsmaßnahme hätte aufdrängen müssen und eine solche Beweisaufnahme zu einer für den Verfahrensbeteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, sind weder von der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich; insbesondere hat der Kläger nicht durch Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgerichtshof Veranlassung gegeben, sich mit der Frage der Erforderlichkeit einer Zeugen- oder Parteivernehmung zu befassen (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe "die Behördenakten nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise ausgewertet" (S. 28 der Beschwerdeschrift) und hätte seine dem Sachvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung widersprechende Annahme zum Umfang der Vermietung der Mansardenräume "auch nicht aus den Kundendaten der Stadtwerke Frankfurt und die Meldedaten stützen" dürfen (S. 13 f. der Beschwerdeschrift), liegt ebenfalls lediglich eine zur Darlegung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht ausreichende Rüge unzulänglicher Sachverhaltsaufklärung vor.
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.