Beschluss vom 09.05.2005 -
BVerwG 3 B 48.05ECLI:DE:BVerwG:2005:090505B3B48.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2005 - 3 B 48.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090505B3B48.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 48.05

  • VG Potsdam - 06.12.2004 - AZ: VG 1 (15) K 4129/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin beansprucht die Zuordnung eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks, das zum Stichtag in Volkseigentum in der Rechtsträgerschaft ihrer Rechtsvorgängerin stand und von dieser an einen ortsfremden Betrieb verpachtet worden war, der es seinen Betriebsangehörigen zu Erholungszwecken zur Verfügung stellte. Das Verwaltungsgericht hat in der Verpachtung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin keine Zurverfügungstellung für kleingärtnerische Zwecke, sondern eine rein fiskalische Überlassung zur Nutzung als Ferienhaus gesehen, in der die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe nicht gesehen werden könne. Das befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - BVerwG 3 B 7.02 und BVerwG 3 B 8.02 - m.w.N.) und wird von der Klägerin als solches auch nicht beanstandet.
Die Klägerin rechnet das Grundstück indes zu ihrem Grundstückspool, den sie gegebenenfalls für Zwecke ihrer Wohnungsförderung einsetzen möchte. In diesem Zusammenhang möchte sie sinngemäß geklärt wissen, ob die Unterhaltung eines Grundstückspools für Zwecke der Wohnungsförderung zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Diese Frage rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision; denn sie würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Selbst wenn sie nämlich zu bejahen wäre, so ergäbe sich daraus nur die Befugnis der Gemeinde, Grundstück zu erwerben, in ihrem Vermögen zu halten und zu Zwecken der Wohnungsförderung zu vermieten, zu verpachten oder zu verkaufen. Ein Anspruch auf Zuordnung eines bestimmten Grundstücks ergäbe sich daraus aber nicht. Ebenso wenig ergäbe sich daraus eine Antwort auf die weitere Frage, ob ein von der Gemeinde zu diesem Zweck vorrätig gehaltenes Grundstück durch seine Nutzung unmittelbar einer bestimmten kommunalen Aufgabe dient. Die Frage wäre im Übrigen zweifelsfrei zu verneinen. Ein Grundstück, das nur vorrätig gehalten wird, dient gerade nicht durch seine aktuelle Nutzung einem bestimmten öffentlichen Zweck.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.