Beschluss vom 09.07.2002 -
BVerwG 3 B 104.02ECLI:DE:BVerwG:2002:090702B3B104.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 3 B 104.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:090702B3B104.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 104.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.06.2002 - AZ: OVG 19 E 529/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11./18. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Die Revision, vom Senat als Beschwerde gedeutet, ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss - wie in ihm zutreffend ausgeführt worden ist - nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.