Beschluss vom 09.07.2003 -
BVerwG 5 B 37.03ECLI:DE:BVerwG:2003:090703B5B37.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.07.2003 - 5 B 37.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090703B5B37.03.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 37.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.02.2003 - AZ: OVG 12 B 63/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2003 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.