Beschluss vom 09.08.2002 -
BVerwG 3 B 70.02ECLI:DE:BVerwG:2002:090802B3B70.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2002 - 3 B 70.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:090802B3B70.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 70.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 13.12.2001 - AZ: OVG A 2 S 139/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 91 312,64 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 (BVerwG 1 C 7.99 - BVerwGE 111 S. 143) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das gilt zum einen hinsichtlich des in der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkts des Formenwahlrechts des Landes. In der Tat hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil entschieden, dass es von Bundesrechts wegen dem Land überlassen sei, ob es die Gebührentatbestände und die Gebührensätze im Einzelnen durch Landesgesetz oder durch Verordnung festlege. Dies wird auch vom Berufungsgericht in keiner Weise in Frage gestellt. Das Berufungsgericht verlangt aber - übrigens ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 149) - entsprechend den anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass eine durch Verordnung getroffene Gebührenregelung eine ausreichende gesetzliche Grundlage aufweist.
Welche Bedeutung im Rahmen der Abweichungsrüge die Aussage der Beschwerde haben soll, das Berufungsgericht verkenne, dass die rückwirkende Verordnungsregelung ihre Ermächtigungsgrundlage in dem bis zum 8. April 1999 geltenden ursprünglichen Verwaltungskostengesetz haben könne, ist nicht erfindlich. Im Übrigen ist diese Aussage auch falsch. Auf Seite 10 des Berufungsurteils ist ausgeführt, dass mit der Neufassung des § 3 Abs. 3 VwKostG LSA die Voraussetzungen für die Anpassung des Gebührenrechts an das Gemeinschaftsrecht geschaffen worden seien. Das bedeutet, dass zuvor diese Voraussetzungen nicht vorlagen. Offenbar war dies aus der Sicht des Berufungsgerichts so offenkundig, dass es nähere Ausführungen für entbehrlich hielt.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Berufungsgericht hat in nicht revisibler Auslegung des Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) festgestellt, dass der Landesgesetzgeber die Ermächtigung zum Erlass einer europarechtskonformen Gebührenregelung im Verordnungswege erst mit Wirkung vom 9. April 1999 und ohne Rückwirkung erteilt hat. Damit steht aus bundesrechtlicher Sicht unangreifbar fest, dass die rückwirkende Inkraftsetzung der hierauf gestützten Gebührenverordnung ohne die erforderliche gesetzliche Ermächtigung erfolgte. Für diese Erkenntnis bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die mit vielen Wenn und Aber versehene differenzierte Fragestellung der Beschwerdebegründung kann darüber nicht hinweghelfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.