Beschluss vom 09.08.2004 -
BVerwG 3 B 85.04ECLI:DE:BVerwG:2004:090804B3B85.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2004 - 3 B 85.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090804B3B85.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 85.04

  • Bayerischer VGH München - 14.06.2004 - AZ: VGH 5 C 04.977

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2004 auf den Beschluss des Senats vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - Bezug nimmt und daraus herleiten will, dass die Sache im vorliegenden Fall durch das Bundesverwaltungsgericht an das ihrer Auffassung nach zuständige Verwaltungsgericht München zurückverwiesen werden könne, verkennt sie, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Der damalige Beschluss betraf einen Fall, in dem ein unzuständiges Gericht angerufen worden war und dieser Zuständigkeitsmangel durch eine Verweisung an das zuständige Gericht behoben werden konnte. Im vorliegenden Fall wird gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 2004 Beschwerde erhoben, mit dem eine Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden war. Da gegen diese Entscheidung über die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin, die den alleinigen Gegenstand der beim Bundesverwaltungsgericht eingelegten Beschwerde bildet, kein Rechtsmittel eröffnet ist und es damit auch kein sonstiges für die Entscheidung hierüber zuständiges Gericht gibt, scheidet schon deshalb eine Verweisung wie im damaligen Fall aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.