Beschluss vom 09.08.2010 -
BVerwG 1 B 16.10ECLI:DE:BVerwG:2010:090810B1B16.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2010 - 1 B 16.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:090810B1B16.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 16.10

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 25.03.2010 - AZ: OVG 2 L 55/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die ausschließlich auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde beanstandet, die „unangekündigte Annahme“ des Berufungsgerichts, „gerade die Klägerin zu 2. sei diejenige, die lüge“, verletze die Kläger (Mutter und zwei Töchter) in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde will damit offenbar geltend machen, das Berufungsgericht habe mit seiner Annahme, dass die Klägerin zu 2 während des Verfahrens eine fremde Geburtsurkunde vorgelegt und damit über ihre Identität getäuscht habe, dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Dieser Vorwurf geht fehl.

3 Der Beklagte hatte sich im Berufungsverfahren auf eine Auskunft der deutschen Botschaft in Aserbaidschan bezogen, nach der die von der Klägerin zu 2 vorgelegte Geburtsurkunde jedenfalls nicht ihr, sondern offenbar einer in Aserbaidschan lebenden Person zuzurechnen sei. Das Berufungsgericht hat sich nicht „unangekündigt“ auf diese Auskunft gestützt, sondern die Kläger damit konfrontiert und sie um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten werde. Die Kläger haben daraufhin lediglich mitgeteilt, die Berufung werde aufrechterhalten. Auf die Auskunft des Beklagten sind sie inhaltlich nicht eingegangen, sondern haben lapidar darauf verwiesen, es müsse im Strafverfahren gegen die Klägerin zu 2 geklärt werden, welcher Person die fragliche Geburtsurkunde zuzurechnen sei. Auf die Ankündigung des Berufungsgerichts, die Berufung der Kläger im Verfahren nach § 130a VwGO zurückweisen zu wollen, haben die Kläger - außer dem nochmaligen Hinweis auf ihre Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft - nicht reagiert. Bei diesem Verlauf des Berufungsverfahrens kann die Beschwerde (sinngemäß) nicht geltend machen, die Berufungsentscheidung sei in der Sache überraschend erfolgt.

4 Soweit die Beschwerde am Rande auch Aufklärungsmängel des Berufungsgerichts beanstandet, macht sie nicht ersichtlich, woraus sich eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Einzelnen ergeben soll. In Wahrheit wendet die Beschwerde sich in Gestalt der Gehörs- und Aufklärungsrüge gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.

5 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.