Beschluss vom 09.08.2011 -
BVerwG 10 B 29.11ECLI:DE:BVerwG:2011:090811B10B29.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2011 - 10 B 29.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:090811B10B29.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 29.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.07.2011 - AZ: OVG 11 A 1523/11.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2011 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Darüber hinaus sind die Kläger nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 67 Abs. 4 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.