Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten über die Wirkung einer Restschuldbefreiung gegenüber der Rückforderung einer Subvention.


Die Investitionsbank des Beklagten gewährte dem Kläger einen Investitionszuschuss zur Errichtung einer Betriebsstätte. Mit der Bewilligung war die Verpflichtung verbunden, für fünf Jahre einen Dauerarbeitsplatz zu schaffen. Noch vor Ablauf dieser Frist stellte der Kläger den Betrieb ein. Nachfolgend, im Februar 2004, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Durch einen im Mai 2006 zugestellten, bestandskräftig gewordenen Rückforderungsbescheid widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid und forderte die ausbezahlten Mittel zurück.


Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde dem Kläger im Februar 2010 Restschuldbefreiung erteilt. Ungeachtet dessen forderte der Beklagte den Kläger im März 2010 zur Zahlung auf und leitete die Vollstreckung ein. Er ist der Auffassung, die Rückforderung werde von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, weil sie erst mit dem Widerruf und damit erst nach Eröffnung und Beendigung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Rückforderungsbescheid unzulässig sei.


Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob der Rückzahlungsanspruch der Beklagten i.S.v. § 38 InsO bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ war und damit von der Restschuldbefreiung erfasst wird.


Beschluss vom 09.08.2012 -
BVerwG 6 B 16.12ECLI:DE:BVerwG:2012:090812B6B16.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2012 - 6 B 16.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:090812B6B16.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 16.12

  • VG Halle - 26.11.2009 - AZ: VG 3 A 294/08 HAL
  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 20.07.2011 - AZ: OVG 3 L 165/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Juli 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 107 519,34 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit der Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) vereinbar ist, wenn eine staatsvertragliche Regelung über einen Landeszuschuss für jüdische Gemeinden dahin ausgelegt wird, dass für die Verteilung maßgebliche Erfordernisse der ausschließlichen Prüfungskompetenz eines Dritten unterliegen.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 19.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.