Beschluss vom 09.09.2002 -
BVerwG 7 B 59.02ECLI:DE:BVerwG:2002:090902B7B59.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2002 - 7 B 59.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:090902B7B59.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 59.02

  • VG Chemnitz - 01.11.2001 - AZ: VG 9 K 956/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l , K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. November 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 63 983 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet; denn die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit bieten, die Voraussetzungen zu konkretisieren, unter denen von einer Verpflichtung zur Duldung der Rückübertragung des veräußerten Vermögenswerts durch den Erwerber auszugehen ist, wenn das Erwerbsgeschäft vor In-Kraft-Treten des § 3 c VermG abgeschlossen worden ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 25.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.