Beschluss vom 09.09.2003 -
BVerwG 3 AV 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:090903B3AV1.03.0

Beschluss

BVerwG 3 AV 1.03

  • VG Schwerin - 16.07.2003 - AZ: VG 3 A 3341/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

Der Antrag, das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Entgegen der Auffassung des ersuchenden Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht vor; es kommen nicht "verschiedene Gerichte in Betracht".
Auch wenn der beschließende Senat die - wohl auf landesorganisationsrechtliche Erwägungen gestützte - Annahme des Verwaltungsgerichts entweder aus sachlichen oder Gründen der Bindungswirkung zu teilen hätte, bei der (Bescheid erteilenden) Außenstelle Schwerin des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern (mit Sitz in Greifswald) handele es sich um eine unselbständige Außenstelle mit der Folge, dass sie nicht zulässig Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens werden könnte (vgl. grundlegend zur Unselbständigkeit von Außenstellen: Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG 8 C 89.68 - BVerwGE 36, 317) und demzufolge (nicht sie, sondern) das Landesamt verklagt werden müsste, so führt der Umstand, dass fünf der Antragsteller/Kläger nicht in Mecklenburg-Vorpommern leben und nur der vor dem VG Schwerin klagende Antragsteller zu 5 dort (in Rostock) wohnt, nicht zu verschiedenen Gerichtsständen:
Freilich bestimmt sich der Gerichtsstand im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nach § 52 VwGO, indessen (nicht nach § 52 Nrn. 3 und 5 VwGO, sondern) nach § 52 Nr. 1 VwGO (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 1996 - BVerwG 7 AV 11 bis 18.96 - Buchholz 310 § 52 Nr. 37 m.w.N.).
Die behördliche Zuständigkeit für die im Streitverfahren in Rede stehenden Ausgleichsleistungen knüpft in § 6 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG strikt an die behördliche Zuständigkeit für die Rückgabe des entzogenen Vermögensgegenstandes an, was auch zumindest sinnvoll ist, weil dort regelmäßig auch schon die Rückgabeverfahren betrieben und abgeschlossen wurden. Deshalb war im Streitverfahren die gemäß § 35 VermG zuständige Behörde zuständig.
Diese Zusammenhänge zwischen Rückgabe- und Ausgleichsleistungs-Verfahren dürfen nicht gelöst oder unterbrochen werden, wenn das behördliche Ausgleichsleistungs-Verfahren in ein gerichtliches einmündet; § 6 AusglLeistG und § 35 VermG sprechen deshalb eindeutig dafür, dasjenige Verwaltungsgericht als zuständig für Ausgleichsleistungs-Ansprüche anzusehen, welches auch über die Rückgabe entschieden hat oder hätte entscheiden müssen.
Über die nach den Regeln des Vermögensgesetzes erfolgende Rückgabe von Grundstücken indessen haben die gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 7 AV 13.94 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 36), weil bei Grundstücksrückgabe-Ansprüchen die besondere Beziehung zum Grundstück ausschlaggebend ist. Dies trifft auch auf die im Streitfall in Rede stehende (aus Rechtsgründen nicht mögliche) Rückgabe der beiden Güter (B. und R.) zu; ein Rückgabeanspruch auf ein landwirtschaftliches Gut kann insoweit nicht einem Anspruch auf Rückgabe von Rechten an einem Unternehmen (vgl. hierzu Beschluss vom 2. April 1993 - BVerwG 7 ER 400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 22) gleichgesetzt werden.
Daraus folgt für das Streitverfahren, dass die Ausgleichsleistungen - unabhängig von den Wohnorten der Kläger - einheitlich bei dem gemäß § 52 Nr. 1 VwGO zuständigen Gericht geltend gemacht werden müssen, also bei demjenigen, "in dessen Bezirk" die Güter liegen; nur dann, wenn die Güter in verschiedenen Gerichtsbezirken liegen sollten, was dem beschließenden Senat nicht bekannt ist, wären verschiedene Gerichtsstände in Betracht zu ziehen.
Kann demnach das anrufende Gericht seine Zuständigkeit ohne die Hilfe des übergeordneten Gerichts selbst bejahen oder verneinen, so ist für eine solche Bestimmung kein Raum.