Beschluss vom 09.09.2003 -
BVerwG 5 B 83.03ECLI:DE:BVerwG:2003:090903B5B83.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2003 - 5 B 83.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090903B5B83.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 83.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.06.2003 - AZ: OVG 16 E 533/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberver-waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Ebenfalls unzulässig ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es mangelt bei einer unanfechtbaren Entscheidung an einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist, deren Einhaltung versäumt wurde (§ 60 VwGO).
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.