Beschluss vom 09.09.2009 -
BVerwG 9 VR 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:090909B9VR3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2009 - 9 VR 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:090909B9VR3.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 3.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidung über die Kosten folgt der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin vom 8. September 2009.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Halbierung des im Klageverfahren festgesetzten Streitwerts entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004.