Beschluss vom 09.10.2003 -
BVerwG 1 D 32.02ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B1D32.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 1 D 32.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B1D32.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 D 32.02

In dem Disziplinarverfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Der ... Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 5. September 2002 rechtswirksam Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung am 1. Oktober 2003 hat er die Berufung mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts zurückgenommen.
Die Berufungsrücknahme hat u.a. zur Folge, dass es mit der erstinstanzlichen Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag gemäß § 77 Abs. 1 BDO sein Bewenden hat. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte, wie in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils näher ausgeführt, in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend, um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Der Nachweis dieser Bemühungen ist auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - ZBR 2002, 436 = DÖD 2002, 97 = DokBer B 2002, 95). Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hat, so kann ihm auf seinen Antrag vom - ab 1. Januar 2004 zuständigen - Verwaltungsgericht Düsseldorf (vgl. § 85 Abs. 7 BDG) bei fortbestehender Bedürftigkeit, die ebenfalls nachgewiesen werden muss, gemäß § 110 Abs. 2 BDO ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beamten aufzuerlegen.