Beschluss vom 21.08.2007 -
BVerwG 7 B 44.07ECLI:DE:BVerwG:2007:210807B7B44.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.08.2007 - 7 B 44.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:210807B7B44.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 44.07

  • OVG Rheinland-Pfalz - 23.05.2007 - AZ: OVG 1 A 11034/06.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen die Nutzung einer Seilbahn auf einem Spielplatz der beklagten Gemeinde. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentlichen damit begründet, maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Spielplatzlärms sei auch der jeweilige Gebietscharakter; auf Grund der Feststellungen im Rahmen der Ortsbesichtigung sei hier von einem Dorfgebiet auszugehen. Die dafür nach der TA Lärm festgesetzten Richtwerte würden nicht überschritten. Eine andere Bewertung ergebe sich auch dann nicht, wenn die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet eingestuft würde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in einer der Prozessordnung entsprechenden Weise dargelegt hat (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); denn die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in - zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung unzureichenden - bloßen Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Die Zulassung der Revision scheidet jedoch unabhängig von diesen Bedenken schon deshalb aus, weil das angefochtene Urteil doppelt begründet ist und in seiner zweiten entscheidungstragenden Begründung die von dem Kläger für richtig gehaltene Einstufung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet zugrundelegt, ohne dass sich deshalb zu Gunsten des Klägers eine Änderung ergebe. Gegen diese zweite Urteilsbegründung hat die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Die allein aufgeworfene Frage, ob die Einstufung des Gebiets als Dorfgebiet richtig sei, ist somit nicht entscheidungserheblich.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 09.10.2007 -
BVerwG 7 B 44.07ECLI:DE:BVerwG:2007:091007B7B44.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2007 - 7 B 44.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:091007B7B44.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 44.07

  • OVG Rheinland-Pfalz - 23.05.2007 - AZ: OVG 1 A 11034/06.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Das Rubrum in dem Beschluss vom 21. August 2007 wird berichtigt.
  2. Anstelle von
  3. „des Herrn W. E.,
  4. S. straße ..., ... A.,“
  5. lautet das Aktivrubrum
  6. „des Herrn We. E.,
  7. S. straße ..., ... A.,“.

Gründe

1 Der Beschluss vom 21. August 2007 enthält mit der fehlerhaften Bezeichnung des Namens des Klägers eine offenbare Unrichtigkeit im Aktivrubrum. Dieser Schreibfehler ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.