Beschluss vom 09.11.2005 -
BVerwG 6 C 21.04ECLI:DE:BVerwG:2005:091105B6C21.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 6 C 21.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:091105B6C21.04.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 21.04
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.09.2004 - AZ: OVG 11 LC 290/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Juli 2003 und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. September 2004 sind wirkungslos.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie durch die in der Sitzung des Senats abgegebene Erklärung, dass die Verfügung vom 23. März 2001 und die tatsächliche Verhinderung der von der Klägerin angemeldeten Veranstaltungen unter freiem Himmel am 26., 27. und 28. März 2001 rechtswidrig waren, die Erledigung herbeigeführt hat, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hatte.
3 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.