Beschluss vom 09.11.2009 -
BVerwG 5 B 56.09ECLI:DE:BVerwG:2009:091109B5B56.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.11.2009 - 5 B 56.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:091109B5B56.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 56.09

  • VG Gelsenkirchen - 25.06.2009 - AZ: VG 18 K 1865/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse
  2. des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juni 2009 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2009 werden verworfen.
  3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Rechtsbehelfsverfahren.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger legt mit Schreiben vom 26.  August 2009 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juni 2009 - 18 K 1865/09 - sowie mit Schreiben vom 2. September 2009 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2009 - 14 E 992/09 - jeweils Sprungrevision ein. Zudem erhebt er mit Schreiben vom 2. September 2009 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2009 - 14 E 992/09 - Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbehelfe sind unzulässig und daher zu verwerfen.

2 Die Sprungrevision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juni 2009 - 18 K 1865/09 - ist bereits mangels Statthaftigkeit unzulässig. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juni 2009 gehört nicht zu den mit einer Sprungrevision anfechtbaren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Die Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz findet nur gegen berufungsfähige Urteile eines Verwaltungsgerichts (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Gerichtsbescheide (§ 84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Beschlüsse nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO (§ 93a Abs. 2 Satz 5 VwGO) statt. Unabhängig davon wäre eine Sprungrevision nur zulässig, wenn sie vom Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Auch das ist hier nicht geschehen.

3 Die ausdrücklich auch gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2009 - 14 E 992/09 - eingelegte Sprungrevision ist ebenfalls schon mangels Statthaftigkeit unzulässig. Denn Entscheidungen des Berufungsgerichts können gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mit einer Sprungrevision angefochten werden. Sollte der Kläger dahingehend verstanden werden wollen, dass er gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Revision einlegen wollte, wäre auch diese mangels Statthaftigkeit unzulässig. Denn der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gehört nicht zu den gemäß § 132 Abs. 1 VwGO mit einer Revision angreifbaren Entscheidungen. Abgesehen davon würde es an der für eine Revision gemäß § 132 Abs. 1 VwGO erforderlichen Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht fehlen.

4 Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2009 - 14 E 992/09 - ist bereits deshalb unzulässig, weil dieser Beschluss unanfechtbar ist. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO aufgeführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehört der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2009 nicht. Dies ist dem Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch zutreffend mitgeteilt worden.

5 Darüber hinaus sind die beiden Sprungrevisionen und die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht entsprochen wurde. Denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten lassen, sondern die vorgenannten Rechtsbehelfe selbst eingelegt.

6 Soweit der Kläger darüber hinaus Rechtsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mit den Aktenzeichen 4 K 3050/07, 4 L 114/08, 4 K 430/09 und 4 K 1294/09 eingelegt hat, wurden diese zuständigkeitshalber an den 6. Revisionssenat weitergeleitet.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.