Beschluss vom 09.11.2011 -
BVerwG 7 B 63.11ECLI:DE:BVerwG:2011:091111B7B63.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.11.2011 - 7 B 63.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:091111B7B63.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 63.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Kläger greift vielmehr die Sachentscheidung des Senats an.

2 Er macht zum einen geltend, der Senat hätte die grundsätzliche Bedeutung der Sache bejahen müssen. Er führt aber nicht aus, welches Vorbringen der Beschwerde der Senat in diesem Zusammenhang nicht zur Kenntnis genommen hat. Er macht insbesondere geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, die Dungstelle sei eine Dauerlösung, obwohl gerade dies streitig gewesen sei. Dabei übersieht er, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts verweist, wonach es sich um eine Dauerlösung handelt.

3 Zum anderen trägt der Kläger vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es zu dem Ergebnis gelangt sei, eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) werde nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Insoweit beschränkt sich der Kläger darauf, zu behaupten, es hätte einer weiteren Beweisaufnahme bedurft und er habe dargelegt, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Welches Vorbringen der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht zur Kenntnis genommen haben soll, wird aber nicht ausgeführt.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.