Beschluss vom 09.11.2016 -
BVerwG 3 B 9.16ECLI:DE:BVerwG:2016:091116B3B9.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.11.2016 - 3 B 9.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:091116B3B9.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 9.16

  • VG Magdeburg - 03.03.2014 - AZ: VG 1 A 231/14 MD
  • OVG Magdeburg - 24.11.2015 - AZ: OVG 3 L 384/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen ein Zwangsgeld in Höhe von 60 000 €, das zur Durchsetzung einer tierschutzrechtlichen Anordnung festgesetzt wurde, und begehrt dessen Rückzahlung.

2 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 Die Beschwerdebegründung führt eingangs aus, soweit das Oberverwaltungsgericht die Anfechtungsklage als unbegründet angesehen habe, werde das Urteil nicht angegriffen. Der Senat versteht dies parallel zu den Ausführungen der Zulassungsbeschwerde in dem Verfahren gegen den Ausgangsbescheid (BVerwG 3 B 11.16 ) dahin, dass die (erneute) Androhung eines Zwangsgeldes nicht weiter angegriffen werden soll. Eine weitergehende Bedeutung würde der Beschwerdebegründung die Grundlage entziehen, da die Zwangsgeldfestsetzung dann bestandskräftig wäre. Unmittelbar gegen die Festsetzung gerichtete Revisionszulassungsgründe macht die Klägerin nicht geltend. Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in dem den Ausgangsbescheid betreffenden Beschwerdeverfahren und erneuert und vertieft ihre Grundsatzfrage zur Bestimmtheit der tierschutzrechtlichen Anordnung sowie die darauf bezogene Verfahrensrüge ("gemeinsamer Verständnishorizont"). Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, wie der Senat entschieden hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2016 - 3 B 11.16 -). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen; von einer erneuten Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG.