Beschluss vom 09.12.2004 -
BVerwG 3 B 130.04ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B3B130.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.12.2004 - 3 B 130.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B3B130.04.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 130.04
- VG Wiesbaden - 04.08.2004 - AZ: VGH 2 UZ 1345/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
- Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2004 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die vom Kläger beantragte "Überprüfung des (seines) Verfahrens" vom erkennenden Senat als Beschwerde gewertet, ist - von anderen Zulassungserfordernissen abgesehen - unzulässig, weil die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nur in den Fällen mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Fällen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde der Kläger bereits hingewiesen.
Wiederaufnahmegründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.