Beschluss vom 10.01.2005 -
BVerwG 6 B 79.04ECLI:DE:BVerwG:2005:100105B6B79.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.01.2005 - 6 B 79.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100105B6B79.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 79.04

  • Bayer. VG Regensburg - 12.10.2004 - AZ: VG RO 4 K 04.1099

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Daran fehlt es dem Beschwerdevorbringen.
Der Kläger bringt in der Art einer Berufungsbegründung diejenigen Tatsachen vor, aus denen sich nach seiner Ansicht Zurückstellungsgründe nach § 12 WPflG ergeben. Damit wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus der verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanz. Eine über den konkreten Einzelfall hinaus weisende Rechtsfrage ist damit nicht verbunden. In keiner Weise wird dargelegt, inwiefern der Rechtsstreit zur Klärung einer bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärten Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Zurückstellung wegen besonderer Härte zwecks Weiterführung eines Gewerbebetriebes (m.w.N. Beschluss vom 22. Mai 2003 - BVerwG 6 B 14.03 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 205) beitragen könnte.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.