Beschluss vom 10.02.2003 -
BVerwG 2 B 34.02ECLI:DE:BVerwG:2003:100203B2B34.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2003 - 2 B 34.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100203B2B34.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 34.02

  • Bayerischer VGH München - 12.08.2002 - AZ: VGH 3 B 98.416

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revi-
sionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde bei-gelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungs-erheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl.
BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage:
"Ist im Falle einer zunächst erstellten, danach aber auf Grund von formellen Rechtsfehlern aufgehobenen dienstlichen Beurteilung bei vom Dienstherrn zu vertretender nachträglicher objektiver bzw. subjektiver Unmöglichkeit der Neubeurteilung eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage mit dem Ziel, festzustellen, dass die Unterlassung der Beurteilung rechtswidrig war, zulässig?"
geht von der unzutreffenden Annahme aus, das Berufungsgericht habe das Feststellungsbegehren als unzulässig abgewiesen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Feststellungsbegehren gehe "in der Sache ... ins Leere", worin unzweideutig zum Ausdruck kommt, dass es das Begehren der Klägerin für unbegründet gehalten hat. Hiervon abgesehen wäre die Frage auch in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Feststellung nicht erkennbar ist, dass der Beklagte die ihm obliegende Pflicht verletzt hat, die Klägerin kontinuierlich dienstlich zu beurteilen.
Die Rüge der Beschwerde, die angegriffene Entscheidung weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 – (DVBl 1994, 112 f.), vom 9. November 1967 - BVerwG 2 C 107.64 - (BVerwGE 28, 191 ff.) und vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 16.97 – (DVBl 1998, 1076) ab (Zu-lassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), vermag ihr eben-falls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Danach ist erforderlich, dass ein konkret zu bezeichnender Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung einem Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Es genügt nicht, wenn nach der Auffassung der Beschwerde das Berufungsgericht aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz nicht die von dem Verfahrensbeteiligten erwarteten Schlussfolgerungen gezogen hat oder den Rechtssatz - vermeintlich - falsch angewendet hat.
Die von der Beschwerde bezeichneten Erwägungen in der angegriffenen Entscheidung werden nicht von den ebenfalls zitierten Aussagen in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts berührt. Weder der Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle dienstlicher Beurteilungen noch der Rechtscharakter einer dienstlichen Beurteilung noch die Gründe für die Aufhebung
einer dienstlichen Beurteilung stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob Anlass für die Feststellung besteht, dass das Unterbleiben einer dienstlichen Beurteilung rechtswidrig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.