Beschluss vom 10.02.2006 -
BVerwG 3 B 163.05ECLI:DE:BVerwG:2006:100206B3B163.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2006 - 3 B 163.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:100206B3B163.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 163.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 30.08.2005 - AZ: OVG 7 A 11902/04.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
  2. Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. August 2005 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 28 560 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe liegen vor. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, ob bei der Sinnenprüfung nach § 19 Abs. 3 WeinG, § 24 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 Abschnitt II Ziff. 2 WeinV auf den Durchschnitt aller Prüferbewertungen abzustellen ist. Das angefochtene Urteil weicht hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts auch im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 25. Juli 1985 (BVerwG 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <43>) ab und beruht darauf. Bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt wird im Revisionsverfahren voraussichtlich auch zu klären sein, ob an der Rechtsprechung des Senats zur Reichweite und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Sinnenprüfung (Urteil vom 25. November 1993 - BVerwG 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 <315>) festzuhalten ist.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 8.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.