Beschluss vom 10.02.2012 -
BVerwG 8 B 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:100212B8B5.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2012 - 8 B 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:100212B8B5.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.12

  • VG Berlin - 27.10.2011 - AZ: VG 29 K 481.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2012
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 VwGO). Das Gesetz lässt keine Ausnahme von diesem Vertretungserfordernis zu. Deshalb kann auch im Einzelfall keine abweichende Entscheidung getroffen werden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 19.04.2012 -
BVerwG 8 B 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:190412B8B5.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.04.2012 - 8 B 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:190412B8B5.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.12

  • VG Berlin - 27.10.2011 - AZ: VG 29 K 481.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) wird verworfen.

Gründe

I

1 Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens und Feststellung der Berechtigung des Klägers nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 VermG hinsichtlich des ehemaligen Grundstücks H.straße 4 in F. sowie hinsichtlich eines weiteren Hilfsantrages abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das mit einer zutreffenden und vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil ist dem Kläger am 4. November 2011 zugestellt worden. Er hat daraufhin mit Schreiben vom 16. November 2011 ohne die nach § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und gebeten, die „Begründungszeit für die Beschwerde auf mindestens drei (3) Monate zu verlängern“. Nachdem der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Januar 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass das Gesetz keine Ausnahme von dem Vertretungserfordernis zulässt und er die Beschwerde nicht zurückgenommen hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht diese mit Beschluss vom 10. Februar 2012 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 4. März 2012 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II

2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die (ordnungsgemäße) Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

3 Der Antrag ist bereits unzulässig, weil dem Kläger gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch für diesen Antrag die prozessrechtliche Fähigkeit fehlt, vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst - ohne einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt, Hochschullehrer oder Vertreter nach § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO) - Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen. Von dem Vertretungszwang nimmt § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO allein die Prozesskostenhilfeverfahren aus. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gelten dieselben Anforderungen wie für die versäumte Prozesshandlung (vgl. dazu u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 60 Rn. 25), so dass ebenso wie für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch hier der in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO normierte Vertretungszwang besteht.

4 Vorsorglich weist der Senat im Hinblick auf die angespannten persönlichen Verhältnisse des Klägers darauf hin, dass unabhängig davon auch in der Sache die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind.

5 Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, also binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, dargelegt werden. Erforderlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumung wesentlichen Tatsachen (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236 und vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183). Diesem Maßstab genügt das Vorbringen des Klägers zu den Umständen der Fristversäumung nicht.

6 Der Kläger hat zwar vorgetragen, er und seine Ehefrau seien „im Nazi-Konzentrationslager gewesen und als Opfer des Faschismus anerkannt (Theresienstadt)“; er sei „durch das Urteil“ des Verwaltungsgerichts erkrankt und habe „trotz eines teuren Pflegevertrages“ seine blinde und schwerstbehinderte fast 90jährige Ehefrau „zu betreuen und sie mit dem Rollstuhl und im Krankenwagen zu mehreren Ärzten schon im zweiten Jahr ständig zu begleiten“. Er hat jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er deshalb innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 133 Abs. 2 VwGO) nach der am 4. November 2011 erfolgten Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts außerstande gewesen ist, selbst oder unter Einschaltung Dritter den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen, diesen mit der Rechtsverfolgung zu beauftragen und unter Abwägung des Für und Wider eine sachgemäße Entscheidung über die Rechtsverfolgung zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass eine Krankheit nur dann als Grund für eine nicht verschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist durchgreift, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (Beschlüsse vom 27. September 1993 - BVerwG 4 NB 35.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185 und vom 22. Juli 2008 - BVerwG 5 B 50.08 - juris Rn. 7).

7 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers in Betracht. Dazu wäre zumindest erforderlich gewesen, dass der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 133 Abs. 2 VwGO) einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestellt hätte, was auch ohne Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder eines anderen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässig gewesen wäre. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO wären dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen gewesen. Nur wenn der Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hätte, hätte er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, so dass es gerechtfertigt wäre, die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen (vgl. Beschlüsse vom 23. Mai 1985 - BVerwG 7 C 4.85 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 147 und vom 4. Juni 2010 - BVerwG 3 B 42.10 - m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451 m.w.N.). Einen solchen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger jedoch innerhalb der Beschwerdefrist, die am 5. Dezember 2011 ablief, nicht gestellt.

8 Der Senat ist damit aus prozessrechtlichen Gründen gehindert, sich mit den vom Kläger gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwänden in der Sache zu befassen.

Beschluss vom 23.07.2012 -
BVerwG 8 KSt 6.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230712B8KSt6.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2012 - 8 KSt 6.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230712B8KSt6.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 6.12

  • VG Berlin - 27.10.2011 - AZ: VG 29 K 481.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
gemäß § 66 Abs. 6 GKG als Einzelrichter
beschlossen:

  1. Der sinngemäße Antrag auf Nichterhebung der im Verfahren BVerwG 8 B 5.12 entstandenen Kosten wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Das in dem am 3. Juli 2012 bei der Bundeskasse Halle eingegangenen und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Schreiben enthaltene Begehren des Klägers, mit dem er sich gegen die im Verfahren BVerwG 8 B 5.12 ergangene Kostenrechnung der Geschäftsstelle des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2012 wendet, hat keinen Erfolg.

2 Das Rechtsschutzbegehren ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da es nach Zugang der Kostenrechnung gestellt wurde (vgl. dazu Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 (10 B 60.05 u.a. - NVwZ 2006, 479 = juris Rn. 1 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2002 - I ZA 1/01 - NJW 2002, 3410; BFH, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - VIII E 5/91 - RPfleger 1992, 365; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 21 GKG Rn. 54) und zum Ausdruck bringt, dass der Kläger mit der Kostenrechnung nicht einverstanden ist und seine Zahlungspflicht bestreitet.

3 Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Dies gilt im Falle des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch für Erinnerungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

4 Die Kostentragungspflicht des Klägers folgt aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2012 - BVerwG 8 B 5.12 - und beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Denn die von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az: VG 29 K 481.10 ) war aus den im Beschluss genannten Gründen zurückgewiesen worden und damit ohne Erfolg geblieben. Auf die Gründe des Urteils vom 27. Oktober 2011 und des Beschlusses vom 19. April 2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist zurückgewiesen wurde, wird Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Verfahren bei Ergehen der Kostenrechnung abgeschlossen. Die Kosten waren nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG damit fällig. Daran hat sich nichts geändert.

5 Hinreichende Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG sind weder dargetan noch ersichtlich.

6 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).