Beschluss vom 10.02.2015 -
BVerwG 5 B 48.14ECLI:DE:BVerwG:2015:100215B5B48.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2015 - 5 B 48.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:100215B5B48.14.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 48.14

  • VG München - 08.11.2012 - AZ: VG M 15 K 12.723
  • VGH München - 15.08.2014 - AZ: VGH 12 BV 13.108

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. August 2014 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3 Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 3) hält folgende Fragen für klärungsbedürftig:
"Die Frage, inwieweit tatsächlich im Rahmen der Eignungsprüfung ein Auszubildender darauf verwiesen werden kann, stets vorab einen Probeunterricht an einer Eltern wohnortnahen Schule zu unternehmen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt. Nicht geklärt ist auch, ob sich hier nicht eine deutliche Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass es für den Besuch einer 5. Klasse einer nicht wohnortnahen Schule mit einem nicht ausreichenden Übertrittszeugnis für die gewünschte Schulart einen erschwerteren Zugang darstellt, da hier nur auf die Bewertung des Übergangszeugnisses zurückgegriffen wird."

4 Mit den aufgeworfenen Fragen und ihrem weiteren Vorbringen wird die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung nicht gerecht. Sie versäumt es bereits, eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herauszuarbeiten und in der erforderlichen Weise darzutun, zur Konkretisierung welcher Rechtsnormen, auf die der Verwaltungsgerichtshof tragend abgestellt hat, sich die von ihr formulierten Sätze verhalten sollen. Ihre Formulierungen sind zudem überwiegend so einzelfallbezogen, dass sie in dieser Form nicht verallgemeinerungsfähig sind. Überdies und insbesondere ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass - wie es erforderlich gewesen wäre - eine Frage des revisiblen Rechts in Rede steht. Vielmehr könnten die von der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil der Rechtsstreit nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist.

5 Als Rechtsgrundlage für den im Streit stehenden Förderungsanspruch der Klägerin für das Schuljahr 2011/2012 kommt - wovon sowohl die Beteiligten als auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen sind - allein das Gesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz - BayAföG) vom 1. Juli 1970 (GVBl. S. 183), anwendbar in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 393), in Betracht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die Voraussetzungen für die Förderung der Klägerin nach Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG i.V.m. § 2 Abs. 1a und § 9 Abs. 1 BAföG seien nicht gegeben, "weil die Klägerin nach dem Übertrittszeugnis der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule S. die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung - GrSO - in der bis 31.7.2011 gültigen Fassung) für eine Aufnahme in das Gymnasium nicht erfüllt" habe.

6 Mit ihrem hiergegen gerichteten Vorbringen und den dazu aufgeworfenen Fragen spricht die Beschwerde deshalb nur Fragen des nichtrevisiblen Landesrechts an, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können. Dies gilt auch insoweit, als Art. 3 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 BayAföG zur Ergänzung der landesrechtlichen Regelungen auf Bundesrecht verweisen; denn das Bundesrecht wird hier kraft eines Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers als Landesrecht angewendet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1990 - 5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 160 S. 10 und vom 1. September 1992 - 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 17 m.w.N.).

7 Zwar könnte sich die Beschwerde insofern auf Bundesrecht beziehen wollen, als sie eine "Ungleichbehandlung" behauptet und damit wohl geltend machen will, die berufungsgerichtliche Auslegung des bezeichneten Landesgesetzes sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Allerdings kann auch dieser Ansatz der Beschwerde allenfalls darauf hinweisen, dass Fragen der richtigen Auslegung oder der Gültigkeit des Landesrechts klärungsbedürftig sein könnten. Damit wäre jedenfalls nicht - worauf es im Rahmen der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde ankommt - deutlich gemacht, dass und inwiefern gerade der von der Beschwerde der Sache nach in Bezug genommene allgemeine Gleichheitssatz - als Norm des revisiblen Bundesrechts - ungeklärte und über den speziellen Anwendungsfall hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1992 - 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 17 m.w.N.).

8 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.