Beschluss vom 10.02.2016 -
BVerwG 5 B 4.16ECLI:DE:BVerwG:2016:100216B5B4.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2016 - 5 B 4.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:100216B5B4.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 4.16

  • VG Halle - 28.10.2015 - AZ: VG 7 A 255/13 HAL
  • OVG Magdeburg - 02.12.2015 - AZ: OVG 4 O 186/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die "Beschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2016 - 5 B 4.16 - wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Gründe

1 Der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2016 - 5 B 4.16 - erhobene und als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2 1. Sollte der Antragsteller das seinem Schreiben vom 28. Januar 2016 zu entnehmende Begehren in Übereinstimmung mit der von ihm gewählten Bezeichnung als Beschwerde verstanden wissen möchte, muss dieser von vornherein der Erfolg versagt bleiben, weil ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht seinerseits mit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies schließt das Gesetz aus (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Der Antragsteller unterliegt insoweit der Fehlvorstellung, dass jede gerichtliche Entscheidung - auch des Bundesverwaltungsgerichts - erneut mit ordentlichen Rechtsbehelfen (vor dem Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sein muss. Das ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit einer endlosen Spirale von Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet der Gesetzgeber nicht.

3 2. Sollte der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 28. Januar 2016 eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2016 erheben wollen, mag offenbleiben, ob die Beachtung der Darlegungsanforderungen gewahrt ist. Die Anhörungsrüge wäre jedenfalls unbegründet.

4 Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 B 55.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran hat der Senat das Recht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

5 Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Januar 2016 die Beschwerde des Antragstellers vom 8. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2015 - 4 O 186/15 - verworfen, weil diese unzulässig war. Dies hat der Senat in tragender Weise mit der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde begründet, da der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu den Entscheidungen gehört, die nach § 152 Abs. 1 VwGO durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Aus diesem Grund waren sämtliche vom Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift vom 8. Dezember 2015 gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vorgetragenen sachlichen Einwendungen nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist jedoch der Auffassung des Antragstellers, sein Vorbringen rechtfertige die Zurückweisung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts, nicht gefolgt, weil er die Beschwerde vom 8. Dezember 2015 bereits mangels Statthaftigkeit als unzulässig erachtet hat. Aus demselben Grund hat er auch davon abgesehen, in den Gründen seines Beschlusses vom 21. Januar 2016 auf die für seine Entscheidung nicht bedeutsamen Aspekte einzugehen.

6 In seinem Schreiben vom 28. Januar 2016 wendet sich der Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats, die er für "falsch" und "fehlerhaft begründet" hält, und die seiner Ansicht nach "gesetzliche Bestimmungen nicht berücksichtigt". Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bereits in der Beschwerdebegründungsschrift vom 8. Dezember 2015 gemachten Ausführungen. Damit kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör indessen nicht begründet werden.

7 3. Sollte das Schreiben des Antragstellers vom 28. Januar 2016 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2016 anzusehen sein, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.). Eine Gegenvorstellung könnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag des Antragstellers dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses vom 21. Januar 2016 und der ihm zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung gäbe. Infolge der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde des Antragstellers vom 8. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2015 geht auch die Wiederholung der im Schreiben vom 8. Dezember 2015 dargelegten Argumente in der Beschwerdebegründungsschrift vom 28. Januar 2016 ins Leere.

8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9 5. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes entfällt, da gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

10 6. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende weitere mit offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen verfolgte Begehren des Antragstellers nicht mehr förmlich zu bescheiden.

Beschluss vom 15.03.2016 -
BVerwG 5 KSt 4.16ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B5KSt4.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2016 - 5 KSt 4.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B5KSt4.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 4.16

  • VG Halle - 28.10.2015 - AZ: VG 7 A 255/13 HAL
  • OVG Magdeburg - 02.12.2015 - AZ: OVG 4 O 186/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2016
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 3. Februar 2016 (Kassenzeichen: 1180 0344 6925) wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 1. Die mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 3. Februar 2016 (Kassenzeichen: 1180 0344 6925) zu werten.

2 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

3 Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 3. Februar 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

4 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2016 - BVerwG 5 B 4.16 - die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2015 - OVG 4 O 186/15 - verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

5 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig. Die von dem Antragsteller bei dem Bundesverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde steht einer sonstigen Beschwerde im Sinne der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses gleich. Ein Fall gesetzlich bestimmter Gebührenfreiheit liegt nicht vor. Die von dem Antragsteller insoweit in Bezug genommenen § 81 Abs. 8 GNotKG, § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG finden in Bezug auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2015 keine Anwendung. Eine nicht statthafte Beschwerde wie diejenige des Antragstellers unterliegt nicht der Gebührenfreiheit. Dies gilt selbst dann, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist.

6 Der Antragsteller war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO geregelte sachliche Kostenfreiheit begünstigt (vgl. zum Wohngeldrecht BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - 8 C 127.71 - BVerwGE 41, 115 <126>).

7 Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

8 Der Kostenansatz verletzt den Antragsteller auch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032 f.). So verhält es sich hier. Der pauschale Gebührenansatz von 60 € steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck.

9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.