Beschluss vom 10.03.2004 -
BVerwG 3 B 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100304B3B9.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 3 B 9.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100304B3B9.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 9.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 08.01.2004 - AZ: OVG 4 LB 40/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2004 wird verworfen.
  2. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der prozessleitenden Verfügung vom 28. Januar 2004 hingewiesen worden. Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.