Beschluss vom 10.03.2005 -
BVerwG 3 B 38.05ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B3B38.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2005 - 3 B 38.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B3B38.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 38.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.10.2004 - AZ: OVG 21 E 1250/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG abgesehen.