Beschluss vom 10.03.2005 -
BVerwG 4 B 12.05ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B4B12.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 B 12.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B4B12.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 12.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.11.2004 - AZ: OVG 22 A 1932/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Der Kläger möchte in einem Revisionsverfahren die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 15 BauO NRW geklärt wissen. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe durch seine Auslegung dieser Vorschrift die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers ohne Not verkürzt.
Die Grundsatzrüge ist unbegründet. Landesrecht ist grundsätzlich nicht revisibel. Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung von Landesrecht können daher in einem Revisionsverfahren grundsätzlich nicht geklärt werden (§ 173 VwGO, § 560 ZPO). Eine Rechtsfrage des Landesrechts wird nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen (Bundes-)Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe im konkreten Fall das Landesrecht unter Verletzung von Bundesrecht ausgelegt und angewendet. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht gerügt, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = BRS 59 Nr. 231; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 2 NB 1.92 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 53; Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; stRspr). Eine klärungsbedürftige Frage zur Auslegung von Art. 14 Abs. 1 GG wirft die Beschwerde nicht auf. Der Sache nach beschränkt sie sich auf eine Kritik der vorinstanzlichen Auslegung der Landesbauordnung (§ 6 Abs. 15 BauO NRW). Diese Kritik führt nicht zu einer klärungsfähigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.