Beschluss vom 10.03.2008 -
BVerwG 10 B 102.07ECLI:DE:BVerwG:2008:100308B10B102.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2008 - 10 B 102.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:100308B10B102.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 102.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.04.2007 - AZ: OVG 20 A 2199/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird von der Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt.

3 a) Die Beschwerde erachtet als klärungsbedürftig,
„ob die Schutzwirkung des Art. 15 Buchst. b und c der Richtlinie (2004/83/EG vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie -) von vornherein ausscheidet, wenn ’gleichwertiger Schutz’ vor Abschiebung anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird“ (Beschwerdebegründung S. 2 Nr. 5).

4 Mit ihrem Vorbringen legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, dass sich die aufgeworfene Grundsatzfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Die Frage war auch in der Sache für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 32 = NVwZ 2005, 709); denn das Berufungsgericht ist mit Blick auf die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen davon ausgegangen, dass diese dem Kläger keinen der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gleichwertigen Schutz bietet (vgl. dazu Urteile vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 <384 f.> und vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103 <105>). Es hat sich deshalb nicht wegen des Erlasses an einer Prüfung einer (verfassungskonformen) Einschränkung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970) gehindert gesehen; vielmehr hat es die Lage in Afghanistan auch unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt (BA S. 25).

5 b) Die Beschwerde hält des Weiteren für klärungsbedürftig,
„ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des sogenannten ‚extremen Gefahrenmaßstabes’ zur Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 und 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG für Gefahren in dem Herkunftsland, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, mit Art. 15 Buchst. c der ... (Qualifikationsrichtlinie) vereinbar ist oder gegen Art. 15 Buchst. c verstößt“ (Beschwerdebegründung S. 1 Nr. 1),
„ob Art. 15 Buchst. b und c keine Schutzwirkung entfalten, wenn es sich um Gefahren handelt, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist und ob dies selbst dann gilt, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen“ (Beschwerdebegründung S. 2 Nr. 3),
„ob Art. 15 Buchst. b und c der Richtlinie bei den sogenannten ’allgemeinen Gefahren’ nur dann Schutzwirkungen entfalten, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde“ (Beschwerdebegründung S. 2 Nr. 4).

6 Mit dem diese Fragen betreffenden Vorbringen legt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, dass sich die aufgeworfenen Grundsatzfragen zu Art. 15 Buchst. b und c der Qualifikationsrichtlinie in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würden. Die Beschwerde geht zwar zutreffend davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts die Bestimmung des Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie in den Mitgliedstaaten wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 bereits unmittelbar anzuwenden war. Sie legt jedoch nicht dar, dass und inwiefern es auf diese Fragen auf der Grundlage der mangels durchgreifender Verfahrensrügen für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren ankäme.

7 Die Beschwerde will in erster Linie geklärt wissen, ob bei Vorliegen allgemeiner Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n.F.) der Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie ausgeschlossen ist. Diese Frage könnte sich im Falle des Klägers nur dann stellen, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie im Übrigen vorlägen, aber wegen des Umstandes, dass es sich um Gefahren handelt, denen die Bevölkerung(sgruppe, der der Kläger angehört,) allgemein ausgesetzt ist, ein solcher Anspruch verneint worden wäre. Dass dies der Fall ist, legt die Beschwerde indes nicht dar.

8 Das Berufungsgericht hat mit Blick auf die Sicherheitslage das Vorliegen eines von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie vorausgesetzten internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts jedenfalls für den Raum Kabul nicht festgestellt. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass bewaffnete Aktionen und gewalttätige Ausschreitungen, die auf einen bewaffneten Konflikt hinweisen und sich in diesen einfügen könnten, zwar im Süden und Südosten des Landes zunähmen; sie prägten bezogen auf Kabul die Gesamtsituation jedoch nicht, jedenfalls nicht im Sinne einer schon als ernsthaft zu bewertenden Bedrohung (BA S. 13 f.). Nach diesen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen könnte im Revisionsverfahren schon mangels drohender willkürlicher Gewalt „im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ i.S.d. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Raum Kabul ein ernsthafter Schaden im Sinne dieser Bestimmung droht. Auf die im Zentrum der Grundsatzrügen stehende Frage, ob die Voraussetzungen für einen subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie auch wegen des allgemeinen Charakters der dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul drohenden Gefahren zu verneinen wäre (vgl. jetzt § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), käme es schon aus diesem Grunde in einem Revisionsverfahren nicht an.

9 Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass auch in Kabul inzwischen eine Situation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts herrsche (Beschwerdebegründung S. 19 ff.), handelt es sich um die eigene Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse in Kabul, die in Widerspruch zu den angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts steht und deshalb im Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnte.

10 c) Die Beschwerde wirft als Grundsatzfrage auf,
„ob für Art. 15 Buchst. c der Richtlinie jetzt ein neuer erleichterter bzw. geringerer Maßstab gilt und ggf. welcher“ (Beschwerdebegründung S. 2 Nr. 2).

11 Dazu trägt sie vor, der extreme Gefahrenmaßstab zur Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. sei mit Art. 15 Buchst. a bis c der Qualifikationsrichtlinie nicht vereinbar. Da Art. 15 Buchst. b der Richtlinie dem Art. 3 EMRK mit dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab des tatsächlichen Risikos einer Verletzung entspreche, folge aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift, dass Art. 15 Buchst. c der Richtlinie Gefährdungen erfasse, die nach ihrem Charakter, ihrer Intensität und dem Grad der Gefährdung unterhalb der Schwelle verblieben, deren Überschreitung bereits den Schutzstatus des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie auslösten. Zumindest bei erlittener Vorverfolgung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie gelte ein der hinreichenden Sicherheit ähnlicher Maßstab (Beschwerdebegründung S. 8 ff., 14). Damit und mit den weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung hierzu ist eine Grundsatzfrage nicht hinreichend bezeichnet.

12 Auf der Grundlage der Würdigung des Berufungsgerichts zur Sicherheitslage in Afghanistan (BA S. 13 f.) lässt das Vorbringen der Beschwerde nicht erkennen, inwiefern sich in dem angestrebten Revisionsverfahren innerhalb des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Anwendungsbereichs des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie die Frage der Vereinbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n.F. und des bei der verfassungskonformen Auslegung geforderten Erfordernisses einer extremen Gefahrenlage stellen könnte, nachdem das Berufungsgericht insoweit nicht auf die Sperrwirkung allgemeiner Gefahren abgestellt hat. Auch im Übrigen ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht ersichtlich: Die Beschwerde grenzt Art. 15 Buchst. b und c der Qualifikationsrichtlinie graduell voneinander ab, ohne sich mit der zu Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Behandlung als geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln auseinanderzusetzen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 <333 f.> unter Rückgriff auf EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 <im Fall Soering>, NJW 1990, 2183 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 <269>). Dessen hätte es aber bedurft, nachdem die Beschwerde selbst unter Rückgriff auf die Materialien zur Qualifikationsrichtlinie darauf hingewiesen hat, dass sich Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie an Art. 3 EMRK orientiere, während im Anwendungsbereich des Art. 15 Buchst. c die Gründe für die Furcht nicht personenspezifisch seien (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001, KOM <2001> 510 endgültig, S. 30). Schließlich macht die Beschwerde im Hinblick auf die von ihr vertretene Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht ersichtlich, inwiefern die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben sind; dies umso mehr, nachdem der Erstantrag des Klägers rechtskräftig abgelehnt worden ist.

13 d) Die Beschwerde erachtet als Frage von grundsätzlicher Bedeutung,
„ob bei der Prüfung des Art. 15 und insbesondere auch des Buchst. c der Richtlinie maßgeblich derjenige Ort bzw. diejenige Stadt im Herkunftsland in den Blick zu nehmen ist, die im Falle einer Rückkehr oder Abschiebung am ehesten zu erreichen ist bzw. ob der Herkunftsort des Betroffenen an dem vorgenannten räumlichen Bezugspunkt nichts ändert“ (Beschwerdebegründung S. 2 Nr. 6).

14 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den Kläger zu Unrecht auf eine Rückkehr nach Kabul verwiesen und damit die Systematik der Qualifikationsrichtlinie verkannt (Beschwerdebegründung S. 18), ergibt sich daraus schon deshalb kein Klärungsbedarf mehr, weil in dem angestrebten Revisionsverfahren nach § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebliche Rechtslage abzustellen wäre. Der Gesetzgeber hat aber inzwischen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 in dem neuen § 60 Abs. 11 AufenthG auch für den subsidiären Schutz u.a. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie für anwendbar erklärt. Im Übrigen könnten sich in diesem Zusammenhang allenfalls etwaige Fragen zur Auslegung von Art. 8 der Richtlinie stellen; derartige Fragen hat die Beschwerde indes nicht aufgeworfen.

15 2. a) Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, dass die Berufungsentscheidung zu dem auf Feststellung der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie gerichteten Begehren keine Begründung enthalte. Sie macht geltend, die Furcht des Klägers um Leib und Leben im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan infolge der Infrastrukturmängel und des unzureichenden Schutzes vor Überfällen sei als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen (Beschwerdebegründung S. 25 ff.).

16 Mit diesem Vorbringen wird ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt. Der Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Urteilstenor tragen (vgl. Beschluss vom 22. Juli 1999 - BVerwG 9 B 429.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 214 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt offenkundig nicht vor. Auch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt lediglich, im Urteil „die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind“. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren dem Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie ersichtlich keine zentrale Bedeutung beigemessen und dazu nicht gesondert vorgetragen hatte, genügen die knappen und allgemein gehaltenen Ausführungen des Berufungsgerichts (BA S. 31) noch den Anforderungen.

17 b) Die Beschwerde rügt als Gehörsverletzung, dass das Berufungsgericht trotz des fehlenden Einverständnisses des Klägers durch Beschluss gemäß § 130a VwGO entschieden habe. Das Gericht ignoriere mit seinen Feststellungen zur Lage in Afghanistan den Vortrag des Klägers sowie die ganz überwiegende Auskunftslage. Wäre dem Kläger die Gelegenheit einer mündlichen Verhandlung eröffnet worden, hätte er entsprechende Beweisanträge stellen können.

18 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird ein Gehörsverstoß nicht hinreichend bezeichnet. Auch in dem vom Berufungsgericht angekündigten vereinfachten Berufungsverfahren gemäß § 130a VwGO haben die Beteiligten die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen. Der sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 17. Januar 2006 - BVerwG 1 B 77.05 - mit Verweis auf Beschluss vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 m.w.N.). Der anwaltlich vertretene Kläger hat zwar eine Beweiserhebung angeregt, aber keinen Beweisantrag gestellt. Warum sich dem Berufungsgericht trotzdem eine Beweisaufnahme von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde im Gewande der Gehörsrüge gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts; damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.

19 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.