Beschluss vom 10.03.2009 -
BVerwG 3 B 32.08ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B3B32.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 - 3 B 32.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B3B32.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 32.08

  • VG Karlsruhe - 10.12.2007 - AZ: VG 6 K 910/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2007 ist wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15833,01 € festgesetzt.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzliche Entscheidung ist analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirkungslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens so aufzuteilen, wie sich die Beteiligten geeinigt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs.  3 GKG.