Beschluss vom 10.03.2009 -
BVerwG 9 B 56.08ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B9B56.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 56.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B9B56.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 56.08

  • Bayerischer VGH München - 18.07.2008 - AZ: VGH 4 BV 07.844

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 90 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

2 Die Beschwerde misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, weil die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Zweitwohnungssteuersatzungen in Nordrhein-Westfalen und Bayern unterschiedlich beantwortet werde und das Bundesverwaltungsgericht noch keine Entscheidung zur Frage der Gleichstellung von Wohnwagen und Wohnmobilen mit Zweitwohnungen getroffen habe. Sie formuliert damit jedoch keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, wie dies im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erforderlich gewesen wäre. Sie beschränkt sich vielmehr in der Art einer Revisionsbegründung auf eine allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Urteils, was die Zulassung der Revision nicht begründen kann. Soweit die Klägerin rügt, die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten hätte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Bayern der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedurft, kritisiert sie zudem die Auslegung und Anwendung einer Norm des Landesrechts, die vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Darüber hinaus ist auch die Frage, ob unter dem Begriff der Zweitwohnung auch Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, zu verstehen sind, zunächst eine Frage der Auslegung des irrevisiblen Orts- und Landesrechts. Bezüge zum revisiblen Recht zeigt die Beschwerde nicht auf.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.