Beschluss vom 10.03.2010 -
BVerwG 4 B 6.10ECLI:DE:BVerwG:2010:100310B4B6.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2010 - 4 B 6.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:100310B4B6.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 6.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene, eine Berufungszulassung ablehnende Beschluss nicht. Bereits in den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2010 sowie im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 wurde auf die fehlende Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen.

2 Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht entsprochen wurde. Danach hätte die Beschwerde von einem Rechtsanwalt, einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einer sonstigen nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugten Person eingelegt werden müssen. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, hätte sie aber auch dann keinen Erfolg gehabt.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.