Beschluss vom 10.04.2003 -
BVerwG 5 B 18.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B5B18.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.04.2003 - 5 B 18.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B5B18.03.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 18.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.10.2002 - AZ: OVG 14 A 4118/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.