Beschluss vom 10.04.2003 -
BVerwG 5 B 18.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B5B18.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2003 - 5 B 18.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B5B18.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 18.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.10.2002 - AZ: OVG 14 A 4118/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.