Beschluss vom 10.04.2007 -
BVerwG 6 C 6.07ECLI:DE:BVerwG:2007:100407B6C6.07.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.04.2007 - 6 C 6.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:100407B6C6.07.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 6.07
- VG Köln - 15.09.2005 - AZ: VG 1 K 8432/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. September 2005 ist wirkungslos.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.