Beschluss vom 10.04.2007 -
BVerwG 6 C 6.07ECLI:DE:BVerwG:2007:100407B6C6.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2007 - 6 C 6.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:100407B6C6.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 6.07

  • VG Köln - 15.09.2005 - AZ: VG 1 K 8432/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. September 2005 ist wirkungslos.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.