Beschluss vom 10.04.2008 -
BVerwG 1 C 36.07ECLI:DE:BVerwG:2008:100408B1C36.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2008 - 1 C 36.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:100408B1C36.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 36.07

  • VG Berlin - 29.08.2007 - AZ: VG 7 V 2.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2007 ist wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte; der Beigeladene behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO ist das Urteil der Vorinstanz wirkungslos.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens entsprechend der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Februar 2008 dieser aufzuerlegen (vgl. Nr. 5132 Ziff. 4 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Angesichts der auch in die Sphäre des beigeladenen Landes fallenden Umstände der Erledigung des Verfahrens sieht der Senat keinen Anlass, dessen außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3 Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG.