Beschluss vom 10.05.2004 -
BVerwG 6 B 32.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100504B6B32.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2004 - 6 B 32.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100504B6B32.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 32.04

  • OVG für das Land Brandenburg - 11.02.2004 - AZ: OVG 1 A 809/03.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Klägerin gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 11. Februar 2004 werden verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerden sind unzulässig, weil - abgesehen von anderen Zulässigkeitsanforderungen - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.