Beschluss vom 10.05.2004 -
BVerwG 6 B 32.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100504B6B32.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.05.2004 - 6 B 32.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100504B6B32.04.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 32.04
- OVG für das Land Brandenburg - 11.02.2004 - AZ: OVG 1 A 809/03.Z
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
- Die Beschwerden der Klägerin gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 11. Februar 2004 werden verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die Beschwerden sind unzulässig, weil - abgesehen von anderen Zulässigkeitsanforderungen - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.