Beschluss vom 10.05.2005 -
BVerwG 1 B 184.04ECLI:DE:BVerwG:2005:100505B1B184.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2005 - 1 B 184.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100505B1B184.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 184.04

  • OVG des Saarlandes - 08.09.2004 - AZ: OVG 2 R 25/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung
  2. der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde, die sich auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg.
Sie rügt, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen der Klägerinnen zu ihren Erkrankungen nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und damit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Die Beschwerde beanstandet sinngemäß, das Berufungsgericht habe die psychischen Störungen der Klägerinnen nicht hinreichend unter dem Aspekt zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gewürdigt (Trennung von der Familie, Erforderlichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung). Dieser Vorwurf der Gehörsverletzung trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerinnen zu ihren psychischen Störungen und die Erwiderung der Beklagten hierauf im Tatbestand seiner Entscheidung ausdrücklich wiedergegeben (UA S. 7, 9 und 10). Es hat sich auch im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung damit im Einzelnen auseinander gesetzt (UA S. 20 bis 24). Dies gilt zunächst für die Frage einer psychotherapeutischen Behandlung. Das Berufungsgericht hat hierzu u.a. ausgeführt, eine derartige Behandlung sei, so-
fern tatsächlich erforderlich, in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen (UA S. 23 f.). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein.
Soweit die Beschwerde die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den gesundheitlichen Auswirkungen angreift, die sich bei einer Abschiebung der Klägerinnen durch die Trennung von ihrer Familie ergeben können, macht sie in Wahrheit keinen Verfahrensfehler, sondern eine aus ihrer Sicht unzutreffende Rechtsanwendung geltend. Für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte (vgl. etwa Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 Nr. 1 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Trennung der Klägerinnen von ihrer Familie, die mit einer Abschiebung verbunden wäre, und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Gefahren nicht als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis beurteilt, das nicht vom Bundesamt, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten ist. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so genannte trennungsbedingte mittelbare Gefahren im Abschiebezielstaat; vgl. Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 - <juris>; Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 <308 ff.> m.w.N.). Auch hierauf geht die Beschwerde nicht näher ein.
Soweit die Beschwerde Verhöre und Kontrollen in der Türkei anspricht, macht sie nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung sie auch in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung geltend machen will. Sie legt auch nicht dar, ob und was die Klägerinnen im gerichtlichen Verfahren hierzu vorgebracht haben. Offenbar lassen sich Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen den Kontrollen und den psychischen Problemen der Klägerinnen lediglich den psychologischen Stellungnahmen vom 2. September 2004 entnehmen, die die Beschwerde zitiert und in denen die Kontrollen als "auslösende Ereignisse" für die Traumatisierung der Klägerinnen erwähnt werden. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen es sich in diesem Zusammenhang um (künftige) zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse handeln soll. Mit der bloßen Bezugnahme auf die psychologischen Stellungnahmen ist eine Gehörsverletzung jedenfalls nicht substanziiert dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.