Beschluss vom 10.05.2005 -
BVerwG 8 PKH 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:100505B8PKH3.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2005 - 8 PKH 3.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100505B8PKH3.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 3.05

  • VG Dessau - 22.02.2005 - AZ: VG 3 A 60/04 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 22. Februar 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm durch den Vorsitzenden einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 5 ZPO), wird abgelehnt.

Dem Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein noch einzuleitendes Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte nur Erfolg, wenn dem Kläger wegen der Fristversäumung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, und eine hinreichende Aussicht besteht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO in einem Beschwerdeverfahren erfolgreich sein werden.
Zwar käme eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist in Betracht, weil der Kläger sein Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat (BVerwG, Beschluss vom 7. April 1994 - BVerwG 1 PKH 8.94 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34 m.w.N.). Er hätte auch innerhalb dieser Frist noch ein vollständiges Gesuch mit den erforderlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen können, wenn ihm unverzüglich die entsprechenden Vordrucke (vgl. § 117 Abs. 2, 3, 4 ZPO) vom Verwaltungsgericht übersandt worden wären.
Es fehlt aber in der Sache an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht Dessau hat mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Dezember 2002 die Beklagte verpflichtet, die Berechtigtenstellung des Klägers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG für die streitigen Grundstücke festzustellen, und entsprechend dem Klageschriftsatz vom 15. August 1999 den Klageantrag dahin ausgelegt, dass der Kläger nicht die Rückübertragung der Grundstücke, sondern allein eine Geldentschädigung begehrt.
Aufgrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 1999 hinsichtlich der Ablehnung einer Rückübertragung des Grundstücks bestandskräftig. Ein Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2002 hat der Kläger nicht angestrengt. Über den Anspruch des Klägers auf Eigentumsrückgabe ist damit endgültig negativ entschieden.