Beschluss vom 10.05.2006 -
BVerwG 5 B 83.05ECLI:DE:BVerwG:2006:100506B5B83.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2006 - 5 B 83.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:100506B5B83.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 83.05

  • Hessischer VGH - 14.06.2005 - AZ: VGH 10 UE 1615/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 421,55 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf die Behauptung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, denn die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 1.02 - (Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7) liegt nicht vor.

2 Das Berufungsgericht ist nicht von einem in dem genannten Urteil aufgestellten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zu § 111 Abs. 2 BSHG abgewichen, indem es zur Berechnung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG eine zwar nicht streitgegenständliche, aber ausweislich der Feststellungen der Vorinstanz in die Berechnung der von der Klägerin bei dem Beklagten zur Erstattung angemeldeten Sozialhilfeleistungen eingeflossene (vgl. S. 9 des Urteils) und nach Auffassung der Vorinstanz auch berechtigte Erstattungsforderung in Höhe von 264,21 DM für den Monat November 1997 einbezogen hat (S. 13 des Urteils). Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die Gerichte sich bei der Berechnung der Bagatellgrenze auf die streitgegenständlich gemachten erstattungsfähigen Kosten zu beschränken hätten. Die Vorinstanz hat daher die nach ihrer Auffassung von der Klägerin zu Recht geltend gemachten, aber dem streitgegenständlichen Erstattungszeitraum vorausliegenden Sozialleistungen in Höhe von 264,21 DM für den Zeitraum vom 20. bis zum 30. November 1997 bei der Berechnung der Bagatellgrenze berücksichtigen können, ohne daran durch einen Rechtssatz des genannten Urteils gehindert zu sein.

3 Soweit die Beschwerde geltend macht, die Klägerin habe die für den 20. bis 30. November 1997 ausgezahlten Leistungen deshalb nicht in den Klageantrag einbezogen, weil nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Leistungsberechtigung nach diesem Gesetz bis zum Ende des Monats bestehen bleibe, in dem die Voraussetzungen wegfielen, begründet dies keine Divergenz, da das genannte Urteil sich mit dieser Regelung des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht befasst.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).