Beschluss vom 10.06.2003 -
BVerwG 6 B 17.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100603B6B17.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.06.2003 - 6 B 17.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100603B6B17.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 17.03

  • VG Gelsenkirchen - 15.11.2002 - AZ: VG 15 K 2583/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. November 2002 ist wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Das streitgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts einschließlich der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ist dem Klägerbevollmächtigten am 27. November 2002 zugestellt worden. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der zweimonatigen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden und hätte daher als unzulässig verworfen werden müssen. Der Kläger wäre daher ohne die Abgabe der Erledigungserklärung im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.