Beschluss vom 10.06.2004 -
BVerwG 9 B 24.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100604B9B24.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.06.2004 - 9 B 24.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100604B9B24.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 24.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 21.01.2004 - AZ: 9 C 11102/03.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde folgende Frage auf:
"Kann das Flurbereinigungsgericht von § 13 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 sowie Abs. 2 Satz 4 und 5 des Flurbereinigungsgesetzes auch dann Gebrauch machen, wenn die streitige offene Rechtsfrage im Sinne des § 13 Abs. 2 FlurbG dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist?"
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Das Flurbereinigungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung bei der Anwendung der von der Beschwerde angeführten Vorschriften davon ausgegangen, dass es sich bei der "streitigen offenen Rechtsfrage" um eine solche des Zivilrechts und nicht des öffentlichen Rechts handelt. Denn wie sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, hat das Flurbereinigungsgericht das umstrittene Recht als "altrechtliches Wegerecht" (UA S. 6) qualifiziert, das "nach Art einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Sinne des § 1090 BGB begründet worden" sein könne und den Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs unterliege (UA S. 10) und dessen Bestehen oder Nichtbestehen in einem "zivilgerichtlichen Rechtsstreit" (UA S. 6, 7, 11) zu klären sei. Die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage erweist sich danach nicht als klärungsbedürftig, denn rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss gerade der vom Vorderrichter entschiedenen Rechtsfrage selbst zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17).
Darüber hinaus will die Beschwerde geklärt wissen,
"wie Teilflächen, die rechtmäßig überbaut (wurden,) im Flurbereinigungsverfahren zu behandeln sind".
Auch diese Frage, die im Zusammenhang mit der Rechtsauffassung des Klägers zu sehen ist, die von ihm rechtmäßig überbaute Teilfläche des Grundstücks der Beigeladenen zu 1 hätte im Flurbereinigungsverfahren an ihn übertragen werden müssen, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Danach besteht kein Planungsgrundsatz des Inhalts, dass im Flurbereinigungsverfahren Überbauten generell zu beseitigen sind; ob Überbauten beseitigt werden können, hängt vielmehr vom Ergebnis der nach § 37 Abs. 1 FlurbG gebotenen Gesamtabwägung im Einzelfall ab (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1992 - BVerwG 5 B 33.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 68). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.