Beschluss vom 10.06.2009 -
BVerwG 4 B 32.09ECLI:DE:BVerwG:2009:100609B4B32.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.06.2009 - 4 B 32.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:100609B4B32.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 32.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2009 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, ist der Bevollmächtigte der Klägerin kein zugelassener Rechtsanwalt und auch nicht prozessfähig.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.