Beschluss vom 10.06.2009 -
BVerwG 4 BN 20.09ECLI:DE:BVerwG:2009:100609B4BN20.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.06.2009 - 4 BN 20.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:100609B4BN20.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 20.09

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 27.11.2008 - AZ: OVG 1 KN 6/08

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin mit doppelter Begründung abgelehnt: Er hat die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin verneint. Die Beschwerde erhebt Zulassungsrügen zu jeder dieser Begründungen. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Im vorliegenden Fall greifen die auf die Antragsbefugnis der Antragstellerin zielenden Rügen nicht durch. Schon aus diesem Grund muss die Beschwerde ohne Erfolg bleiben.

3 Zu ihrer Antragsbefugnis hatte die Antragstellerin vorgetragen, sie sei Eigentümerin eines Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenze, und für den Fall, dass das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halte, um einen gerichtlichen Hinweis gebeten (S. 2 der Antragsschrift vom 23. Juni 2008). Die Antragsgegnerin hatte die Antragsbefugnis bestritten und insbesondere geltend gemacht, dass allein die Belegenheit des Grundstücks die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im vorliegenden Fall nicht begründen könne (S. 5 ff. der Antragserwiderung vom 9. August 2008). Das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis nach vorherigem Hinweis in der mündlichen Verhandlung verneint, weil sich unter den hier gegebenen Umständen allein aus der Belegenheit des Grundstücks die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht ergebe. Weder bezüglich der Festsetzungen für den östlichen noch für den westlichen Planteil sei erkennbar, inwiefern die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzt sein sollte.

4 Die Antragstellerin rügt mit ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Grundsätze des fairen Verfahrens. Sie meint, dass das Oberverwaltungsgericht ihr bereits vor der mündlichen Verhandlung den erbetenen rechtlichen Hinweis hätte geben müssen. Dann hätte sie zu den Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Bausubstanz ihres Wohnhauses weiter vorgetragen.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die gerichtliche Hinweispflicht begründen nach unbestrittener Auffassung keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (Beschluss vom 4. Juni 2007 - BVerwG 4 B 17.07 - juris Rn. 7 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall war das Gericht nicht verpflichtet, bereits vor der mündlichen Verhandlung einen rechtlichen Hinweis zu geben. Da die Antragsgegnerin die Antragsbefugnis substantiiert bestritten hatte, hatte die Antragstellerin auch ohne einen solchen Hinweis Anlass, alle Umstände, aus denen sich die Antragsbefugnis ergeben konnte, in einem Schriftsatz oder spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzutragen.

6 Die hilfsweise als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
ob und unter welchen Umständen ein Gericht zu einem rechtlichen Hinweis verpflichtet ist, insbesondere dann, wenn eine der Parteien ausdrücklich darum gebeten hat,
bedarf, soweit sie entscheidungserheblich wäre, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen war das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - nicht verpflichtet, bereits vor der mündlichen Verhandlung den erbetenen rechtlichen Hinweis zu geben.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.