Beschluss vom 10.07.2003 -
BVerwG 3 B 56.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B3B56.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 - 3 B 56.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B3B56.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 56.03

  • OVG des Saarlandes - 24.01.2003 - AZ: OVG 3 R 6/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 302,10 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich und bedürftig ist. Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Kostenkalkulation und damit die unmittelbare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren insgesamt nichtig ist, wenn gemeinschaftswidrig Trichinenuntersuchungsgebühren und bakteriologische Fleischuntersuchungsgebühren erhoben wurden, betrifft die Auslegung von Landesrecht und liegt damit außerhalb des nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Rechts. Der Sache nach geht es um die Frage, ob die - zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellte - Unwirksamkeit der Gebührentatbestände für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen die Unwirksamkeit der gesamten Gebührenregelung zur Folge hat. Dies ist prinzipiell eine Frage der Auslegung der entsprechenden Rechtsvorschriften (vgl. Beschluss vom 21. April 1999 - BVerwG 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18 S. 6). Dieses gehört dem Landesrecht an.
Das Gemeinschaftsrecht steht der Auffassung des Berufungsgerichts, die Teilnichtigkeit wirke sich nicht auf die Wirksamkeit der übrigen Regelungen aus, nicht entgegen. Die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG erlaubt den Mitgliedstaaten, eine die pauschalierte Gemeinschaftsgebühr übersteigende kostendeckende Einheitsgebühr für Fleischuntersuchungen zu erheben. Hieraus ergibt sich das Verbot einer Gebührenerhebung, die über die tatsächlich entstehenden Kosten hinausgeht. Dagegen ist dem Gemeinschaftsrecht ein Gebot, die über die Pauschalgebühr hinausgehende Untersuchungsgebühr müsse unbedingt den vollen Kostendeckungssatz erreichen, nicht zu entnehmen.
2. Fehl gehen auch die Ausführungen, die der Rechtssache im Hinblick auf ein gemeinschaftsrechtliches Rückwirkungsverbot grundsätzliche Bedeutung beilegen wollen. Alle diesbezüglichen Darlegungen, Verweise und Bezugnahmen kranken daran, dass sie unterstellen, die Klägerin habe durch die verspätete Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinienvorgaben ein gesichertes Recht darauf erhalten, nicht mit höheren Gebühren als den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalsätzen belastet zu werden. Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu. Vorliegend geht es um eine Richtlinie, die, wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 9. September 1999 - Rs.C-374/97 - "Feyrer" unmissverständlich ausgesprochen hat, bei nicht rechtzeitiger Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber keine unbedingte Verpflichtung begründete, auf die sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann (Tz. 28). Die ständige Wiederholung, nach Ablauf der Umsetzungsfrist habe es sich um unmittelbar anwendbares Recht gehandelt, verschließt vor dieser Rechtsprechung die Augen.
Gegenüber der Ansicht, jedenfalls nach Außerkrafttreten der Richtlinie habe der nationale Gesetzgeber von den darin vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Gebrauch mehr machen können, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 18. Oktober 2001 (BVerwG 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486, 489) darauf hingewiesen, dass die jeweilige Fassung der Richtlinie nicht mit Wirkung ex tunc, sondern ex nunc außer Kraft getreten ist. Für den jeweiligen Geltungszeitraum behielt sie folglich ihre Geltung, so dass der nationale Gesetzgeber insoweit an der Wahrnehmung der in ihr vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nicht gehindert war.
3. Die Beschwerde benennt weder eine konkrete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch bezeichnet sie einen abstrakten Rechtssatz in einer solchen Entscheidung, von dem das angegriffene Urteil abwiche. Die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist daher wegen Verstoßes gegen das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.