Beschluss vom 10.07.2003 -
BVerwG 5 B 54.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B5B54.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 - 5 B 54.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B5B54.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 54.03

  • Niedersächsisches OVG - 07.05.2003 - AZ: OVG 12 ME 76/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.