Beschluss vom 10.07.2012 -
BVerwG 8 B 36.12ECLI:DE:BVerwG:2012:100712B8B36.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2012 - 8 B 36.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:100712B8B36.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 36.12

  • VG Potsdam - 03.02.2011 - AZ: VG 1 K 1852/10
  • OVG Berlin-Brandenburg - 19.01.2012 - AZ: OVG 12 B 11.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 20. September 2010, mit der er den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung L. in deren Sitzung vom 10. März 2009 unter Tagesordnungspunkt 3.1 „Hauptsatzung der Stadt L.“ - hier insbesondere § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 12 - beanstandet und ihr aufgegeben hat, die Hauptsatzung durch die Stadtverordnetenversammlung L. bis zum 30. November 2010 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts blieb erfolglos.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

3 1. Dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts an Verfahrensmängeln leidet, ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar.

4 a) Die Klägerin meint, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Das Berufungsgericht habe nicht erforscht, ob der Satzungsgeber entgegen der Regelung der Hauptsatzung den Willen geäußert habe, die Nichtigkeit der einzelnen Satzungsvorschriften solle die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge haben.

5 Die Klägerin legt den Verfahrensmangel jedoch nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dar. Die Rüge des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes verlangt zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Urteil vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 C 59.74 - BVerwGE 55, 159 <169> = Buchholz 442.01 PBefG Nr. 24). Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223> = Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 7).

6 Das leistet die Beschwerde nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19. Januar 2012 hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Soweit sie geltend macht, dies könne ihr wegen der Rechtsauffassung des Gerichts, die weit außerhalb des Vorstellbaren liege, nicht entgegengehalten werden, ist anzumerken, dass bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von einem einheitlichen Willensbildungsprozess des Satzungsgebers in Bezug auf die Gestaltung der Hauptsatzung ausgegangen ist (vgl. UA S. 10). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Klägerin so fern lag, dass sie dadurch gehindert war, auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.

7 Dem Berufungsgericht musste sich von seinem Rechtsstandpunkt aus auch keine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen. Die Frage nach dem hypothetischen Willen des Normgebers setzt voraus, dass die Satzungsbestimmung überhaupt teilbar ist, ohne ihren Sinn zu verlieren (Beschluss vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17). Diese Teilbarkeit hat das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die Zuständigkeiten des Hauptausschusses als drittem Organ der Gemeinde und der in § 12 der Hauptsatzung eingeräumten weitreichenden Beteiligung des Hauptausschusses an den gemeindlichen Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten anderer Gemeindeorgane verneint. Von diesem Rechtsstandpunkt aus kam die von der Klägerin vermisste Sachaufklärung nicht in Betracht.

8 b) Die Klägerin bemängelt auch ohne Erfolg, dass das Oberverwaltungsgericht eine überraschende Entscheidung erlassen und so ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt habe.

9 Ein Urteil stellt sich als Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten (stRspr, Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es.

10 Die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 der Hauptsatzung, wonach der Seniorenbeirat die Möglichkeit hat, zu allen Angelegenheiten, die Senioren betreffen, Vorschläge zu unterbreiten, und ihre Abgrenzung zu § 30 Abs. 3 bzw. § 19 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf war bereits Gegenstand des Bescheids vom 20. September 2010 und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2011. Nach der Auffassung des Beklagten hat der Landesgesetzgeber in § 19 Abs. 3 BbgKVerf die Kompetenzen der gemeindlichen Beiräte abschließend dahingehend geregelt, dass sie das Recht haben, Stellungnahmen gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen abzugeben, die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich haben. Der Seniorenbeirat habe als gemeindliches Gremium die Aufgabe, die Interessen der älteren Bevölkerung gegenüber der Gemeindevertretung wahrzunehmen. Seine Tätigkeit sei jedoch auf die Abgabe von Stellungnahmen zu Maßnahmen und Beschlüssen beschränkt, die Auswirkungen auf die ältere Bevölkerung hätten. Da der Gesetzgeber von seiner diesbezüglichen Regelungskompetenz Gebrauch gemacht habe, sei die Regelung von darüber hinausgehenden Zuständigkeiten des Seniorenbeirats der Regelungskompetenz der Stadt nicht zugänglich. Diese Argumentation hat der Beklagte im Schriftsatz vom 25. Mai 2011 vor dem Oberverwaltungsgericht erneut aufgegriffen. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wird dem Seniorenbeirat mit § 5 Abs. 3 Satz 2 der Hauptsatzung kein aktives Teilnahmerecht entsprechend § 30 Abs. 3 BbgKVerf zugestanden. Die Klägerin konnte daher nicht überrascht sein, wenn das Oberverwaltungsgericht dieser Rechtsauffassung im Wesentlichen folgt.

11 Nichts anderes gilt hinsichtlich der Begründung zu § 12 der Hauptsatzung zur Zuständigkeit des Hauptausschusses. Die Klägerin hat mit den Erwägungen des Berufungsgerichts rechnen müssen, § 43 Abs. 1 BbgKVerf regele ausschließlich die Aufgaben der beratenden Ausschüsse und sei auf den Hauptausschuss nicht anwendbar, vielmehr ergäben sich die Zuständigkeiten des Hauptausschusses als drittem Organ der Gemeinde aus § 5 BbgKVerf. Denn sie hätte sich in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2011 zu dieser Frage geäußert und dabei den Standpunkt vertreten, dass die Zuständigkeit des Hauptausschusses neben den durch § 50 Abs. 1 und 2 BbgKVerf zugewiesenen Rechten in § 43 Abs. 1 BbgKVerf eindeutig beschrieben würden. Dass das Oberverwaltungsgericht die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

12 Die Klägerin konnte auch nicht durch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den einzeln in § 12 Nr. 1 bis 6 der Hauptsatzung aufgezählten Aufgabengebieten überrascht worden sein. Wiederum hatte der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. September 2010 im Einzelnen die in § 12 Nr. 1 bis 6 der Hauptsatzung festgelegten Zuständigkeiten des Hauptausschusses im Hinblick auf die Kollision mit den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalverfassungsgesetzes thematisiert; und wiederum hatte auch das Verwaltungsgericht § 12 Nr. 1 bis 6 der Hauptsatzung an den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften gemessen. Es war daher nur folgerichtig, dass sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung mit diesen Begründungselementen auseinandergesetzt hat. Von einer „Überraschungsentscheidung“ kann daher keine Rede sein.

13 2. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.

14 Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
„Ist das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Verkündung eines Überraschungsurteils verletzt worden ist, darauf beschränkt, festzustellen oder zu verneinen, dass das Überraschungsurteil auf einer Verletzung des Bundesrechts beruht, oder umfasst die Prüfung dessen, was vorhersehbar oder unerwartet verkündet worden ist, auch die unvorhersehbare Abweichung vom Landesrecht, wenn der Rechtsstreit nach dem Landesrecht zu entscheiden war“,
würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen, weil die Beschwerde einen Sachverhalt unterstellt, der nicht gegeben ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte bereits Gegenstand des Verwaltungs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie der Berufungsbegründung. Der Senat hätte daher in einem Revisionsverfahren nicht von einem überraschend getroffenen Urteil auszugehen.

15 Im Übrigen lässt sich die gestellte Frage auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens dahingehend beantworten, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Verkündung eines Überraschungsurteils unabhängig davon verletzt wird, ob Bundesrecht oder Landesrecht der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegt.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Beschluss vom 27.09.2012 -
BVerwG 8 B 65.12ECLI:DE:BVerwG:2012:270912B8B65.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.09.2012 - 8 B 65.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:270912B8B65.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 65.12

  • VG Potsdam - 03.02.2011 - AZ: VG 1 K 1852/10
  • OVG Berlin-Brandenburg - 19.01.2012 - AZ: OVG 12 B 11.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2012 - BVerwG 8 B 36.12 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Klägerin mit dem Antrag, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 10. Juli 2012 - BVerwG 8 B 36.12 - zurückzuversetzen und die Revision zuzulassen, ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

2 Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N. und vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 367). Eine Verletzung des Anspruchs ist allerdings nur dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 104 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <373>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (Urteil vom 20. November 1995 a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG ist dann festzustellen und gegeben, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>). Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar.

3 Die Klägerin meint, sie habe mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 26. März 2012 die Anforderungen hinsichtlich der Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht erfüllt, indem sie die aufklärungsbedürftigen Tatsachen im Hinblick auf den Willen des Satzungsgebers, das erforderliche und geeignete Mittel zur Aufklärung - die Einholung einer Auskunft der Klägerin - und das voraussichtliche Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung ausdrücklich und ausführlich benannt habe. Die Annahme des Senats, die Beschwerdeführerin habe diese Anforderungen verfehlt, beruhe damit auf einem Rechtsanwendungsfehler, der für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar gewesen sei, oder auf einer ungenügend sorgfältigen Lektüre der Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 26. März 2012 jedoch zur Kenntnis genommen. Es kam jedoch nicht entscheidungserheblich darauf an, weil die Klägerin unabhängig davon nicht dargelegt hat, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch einen Beweisantrag auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder dass sich dem Berufungsgericht eine Sachverhaltsaufklärung auch ohne Hinwirken der Prozessbeteiligten hätte aufdrängen müssen.

4 Der Senat hat auch das Beschwerdevorbringen der Klägerin berücksichtigt, dass das Stellen von Beweisanträgen nicht verlangt werden könne, weil die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts völlig überraschend gewesen sei und außerhalb des Vorstellbaren liege. Hierzu hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Klägerin nicht so fernliegend gewesen sein könne, dass ihr ein Hinwirken auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich gewesen wäre. Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - a.a.O. <144 f.>; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <263>; Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 - juris). Die Klägerin hätte sich schon wegen des streitgegenständlichen Bescheids und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte im Berufungsverfahren einstellen können. Dem kann sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie von ihr selbst nicht geteilte Ansichten für fernliegend erklärt.

5 Das rechtliche Gehör der Klägerin wird auch nicht verletzt, wenn das Gericht ihren Standpunkt nicht teilt.

6 Mit ihrem weiteren Vorbringen wendet sich die Klägerin sowohl gegen die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Teilbarkeit der Hauptsatzung als auch gegen die Bewertung durch das Revisionsgericht, dass wegen dieser materiellrechtlichen Sicht der Dinge, das Berufungsgericht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts keinen Anlass hatte. Die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 10. Juli 2012 machen gerade deutlich, dass der Aspekt der weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht von ihm abgewogen und bewertet wurde.

7 Gleiches gilt für den Einwand, das Revisionsgericht stelle unter Begehung von Fehlern, die für die Beschwerdeführerin unvorhersehbar gewesen seien, in Abrede, dass das Oberverwaltungsgericht eine überraschende Entscheidung erlassen habe. In dem angefochtenen Beschluss hat sich der Senat im Einzelnen damit auseinander gesetzt, weshalb die Klägerin mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts so wie geschehen, rechnen musste.

8 Mit ihrer Kritik an dem Beschluss des Senats, den sie für unverständlich und unvorhersehbar hält, berücksichtigt die Klägerin nicht, dass sich der Senat gerade mit dem Inhalt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts einerseits und den bis zu dieser Entscheidung zwischen den Parteien streitigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten andererseits auseinandergesetzt hat, um zu prüfen, ob eine Überraschungsentscheidung vom Berufungsgericht gefällt wurde. Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist es nicht, das Gericht zu einer erneuten Prüfung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 10). Die Anhörungsrüge steht deshalb nicht offen, wenn das Gericht einem Beteiligtenvorbringen, das es zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, nicht gefolgt ist (Beschluss vom 11. Juni 2007 - BVerwG 5 B 143.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 3).

9 Schließlich ergibt sich auch aus dem angefochtenen Beschluss, dass der Senat die Ausführungen der Klägerin zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zur Kenntnis genommen und beschieden hat. Dass die Klägerin dieses Ergebnis nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.