Verfahrensinformation

Den Revisionen liegen Verfahren zugrunde, in denen straffällig gewordene EG-Ausländer oder türkische Staatsangehörige ausgewiesen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht wird hier unter anderem über Fragen der Beschränkung der Freizügigkeit von ausländischen Arbeitnehmern aus Gründen der öffentlichen Ordnung (Ausweisung wegen Straftaten) sowie die Reichweite des europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entscheiden haben. In mehreren der Verfahren wird es zudem darum gehen, unter welchen Voraussetzungen eine positive Entwicklung des Ausländers nach der letzten Behördenentscheidung zu berücksichtigen ist, welcher Zeitpunkt also für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines EG-Ausländers oder eines unter das Assoziationsrecht EG/Türkei (ARB 1/80) fallenden türkischen Staatsangehörigen maßgeblich ist.


Beschluss vom 10.08.2004 -
BVerwG 1 C 8.03ECLI:DE:BVerwG:2004:100804B1C8.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.08.2004 - 1 C 8.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100804B1C8.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 8.03

  • VGH Baden-Württemberg - 17.04.2002 - AZ: VGH 11 S 1823/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 20. Juli 2004 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs auf 4 000 € (viertausend Euro) und für den Vergleich auf 12 000 € (zwölftausend Euro) festgesetzt.

Der Kläger und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 20. Juli 2004 (Kläger) und vom 23. Juli 2004 (Beklagter) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718). Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich ist gegenüber dem Streitwert für das Ausweisungsverfahren (Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) im Hinblick auf die vereinbarte Abgeltungsklausel und die Vereinbarung zur Befristung der Wirkungen der Abschiebung um den doppelten Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. zu erhöhen, also zu verdreifachen.